Erstellt am 31.10.2005 um 18:29 Uhr von BMW
Hallo aleuten
Hallo aleuten,
In eurem Fall ist es egal in welchem Betrieb er eingesetzt wird denn wenn der Vertrag auf Betrieb 1 läuft dann ist er Arbeitnehmer von Betrieb 1 aber zusätzlich wäre zu prüfen ob er nicht in Betrieb 2 auch wählen darf ?Es hört sich kompliziert an aber es ist möglich (wobei dies aber wiederum keine Auswirkung auf die Kopfgröße des BR'S hat denn es können in jeder Firma auch Zeitarbeitnehmer an der Wahl teilnehmen ohne dann die Kopfstärke des BR'S zu verändern)
Gruß BMW
Erstellt am 01.11.2005 um 09:25 Uhr von aleuten
Hallo BMW,
vielen Dank für die Antwort.
Angestellt ist er im Unternehmen und nicht in Betrieb 1 oder 2, in Betrieb 1 soll er wählen, da dort organisatorisch eingebunden, überwiegend aufhalten tut er sich in Betrieb 2. Er möchte im Betrieb 1 wählen. Kann ich ihn trotzdem auf meine Wählerliste für Betrieb 2 setzen?
Erstellt am 01.11.2005 um 10:03 Uhr von BMW
Hallo aleuten
Du schreibst Angestellt ist er im Unternehmen und nicht in Betrieb 1 oder 2?
Von welcher Stelle aus läuft sein Vertrag?
Meiner Meinung nach könnte er wie ich schon beschrieben habe in beiden Betrieben wählen!
Gruß BMW
Erstellt am 01.11.2005 um 10:03 Uhr von Frank B.
Wichtig ist auch wer das Direktionsrecht ausübt, d.h. wer ihm sagtwas er zu tun hat. Ein Organigramm ist da immer sehr hilfreich. Der AG ist dazu verpflichtet dem WV alle Unterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zu überlassen!
Wie BMW richtig sagt, er kann bei beiden Betrieben wählen (was auch Leiharbeitnehmer zutrifft). Aber nur für einen BR kandidieren.
Erstellt am 01.11.2005 um 12:27 Uhr von Ramses II
Gibt es auch eine Quelle für die Vermutung dass ein AN der in mehreren Betrieben wahlbrechtigt ist nur in einem Betrieb wählbar ist?
Erstellt am 01.11.2005 um 12:47 Uhr von Frank B.
Gibt es. Im "FITTING" 22. Auflage zum BetrVG steht in der Kommentierung zum §7 unter Randnummer 83 alles drin mit BAG- Urteil. BAG11.4.1958
Erstellt am 01.11.2005 um 12:59 Uhr von BMW
Hallo zusammen
Wie vormir schon Frank B. geantwortet hat.
Evtl.sind hiermit alle unklarheiten beseitigt
§ 7 BetrVG - III. Wahlberechtigung bestimmter Personengruppen
17 Arbeitet ein AN in mehreren Betrieben und ist er jeweils in die betriebliche Organisation eingegliedert, ist er in allen Betrieben wahlberechtigt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG; vgl. auch BAG 25. 10. 89, DB 90, 1775, das die Möglichkeit einer mehrfachen Betriebszugehörigkeit eines AN in verschiedenen Betrieben grundsätzlich bejaht). Es spielt dabei keine Rolle, ob der AN in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen AG steht oder ob die verschiedenen Betriebe dem gleichen UN angehören (GK-Kreutz, Rn. 26 m. w. N.). Im letzteren Falle ist es nicht erheblich, ob die Bindung an einen bestimmten Betrieb stark überwiegt (vgl. BAG, a. a. O.; vgl. aber auch HessLAG 12. 2. 98, NZA 99, 390, nach dem die Trainees einer Großbank im Praxisjahr nur den BR der Einsatz-Filiale mitwählen und nicht den BR der Zentrale). Bei Leih-AN ist das mehrfache Wahlrecht ohnehin gegeben, da sie bei Vorliegen der Wahlberechtigung sowohl im entleihenden Betrieb als auch im Einsatzbetrieb, sofern die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 vorliegen, wahlberechtigt sind (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 27).
Gruß BMW
Erstellt am 02.11.2005 um 20:43 Uhr von Ramses II
Frank B.,
findest Du das komisch?
Wer bluffen will, der sollte das auch beherrschen. Fitting äußert sich in der Kommentierung zum § 7 ebensowenig zum passiven Wahlrecht wie auch das BAG in dem von Dir erwähnten Urteil.
Im Kommentar zum § 8 schreibt Fitting hingegen völlig nachvollziehbar "Ein AN, der in zwei Betrieben eines oder mehrerer ArbGeb. beschäftigt ist, ist in beiden Betrieben wählbar, denn § 8, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen abschliessend aufzählt, kennt keine Beschränkung der Mitgleidschaft auf einen BR."