Grundlagenseminar zum BetrVG - Der Arbeitgeber will nicht Zahlen - was tun?
Hallo Wir neu gewählt haben einen Beschluß gefasst ein Seminar Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz zu besuchen. Unsere Geschäftsleitung lehnt es ab uns das Seminar zu bezahlen ( wäre zu teuer). Obwohl sie dazu verpflichtet sind stellen sie sich quer. Können wir uns trotzdem anmelden? Die Gewerkschaft stellt den Referenden und würde sich notfalls das Geld einklagen .Wie wird der Arbeitgeber darauf reagieren? Wer hat ähnliche Erfahrungen damit gehabt?
Community-Antworten (3)
08.09.2005 um 01:54 Uhr
Hallo Biggi,
das ist sehr schön, dass die Gewerkschaft offensichtlich das Zahlungsrisiko trägt. Aber das hilft euch meiner Meinung nach nicht ganz weiter.
Ihr solltet nämlich bedenken, ihr müsst zur Teilnahme ja auch freigestellt sein! Ist das gewährleistet? Manchmal ergeht der risikoreiche Rat, dass BR´s einfach Schulungen auch ohne Zustimmung des AG besuchen sollen. Davon halte ich nichts!
Mein Rat deshalb: Die Grundschulung im BetrVG stellt sicherlich eine Maßnahme dar, die ihr benötigt, um eure Aufgaben als BR richtig wahrnehmen zu können. Eine gewisse Verhältnismäßigkeit sollte zwar gegeben sein, aber das Seminar findet bestimmt nicht auf Hawaii statt oder kostet 10.000,- € pro Person. Überprüft nochmals den Beschluss zur Schulung:
- Ist richtig eingeladen worden?
- war der BR Beschlussfähig?
- War der Beschluss eindeutig (ist als genau beschrieben worden, um was es geht)
- Fehlte der Verweis auf § 40 BetrVG nicht?
Wenn ihr nicht sicher seit, ihr seit ja noch Anfänger, so ist euch die Gewerkschaft evtl. bei der Überprüfung der genannten Punkte behilflich.
Wenn alles o.k ist, wie ist der Widerspruch des AG erfolgt? Schriftlich (das ist gut) oder nur mündlich (kann problematisch sein).
Wenn auch hier Eindeutigkeit vorliegt, dann solltet ihr euer Recht vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Dazu bedarf es wieder eines Beschlusses von euch, der die oben genannten Kriterien erfüllt. Darin beauftragt ihr den Rechtsanwalt XX ein Beschlussverfahren einzuleiten, um den Ag aufzugeben, die Kosten der Schulung zu übernehemen und die BR-Mitglieder freizustellen. Keine Angst: Diesen Beschluss müsst ihr nicht dem AG mitteilen. Mit dem Beschluss und allen damit zusammehängenden Unterlagen geht ihr dann zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Da müsst ihr euch ein wenig umhören, denn nicht jeder Fachanwalt ist wirklich Fit im kollektiven Arbeitsrecht. - Vielleicht hilft auch ein kurzer Anruf beim Anwalt; wenn die RA-Gehilfin bestätigen kann, dass ihr Chef BR´s schon vertreten hat, ist dass schon ein guter Hinweis.
Den AG einfach zu ignorieren kann gefährlich sein oder zumindest neue Probleme bereiten!
Gruß Henni
08.09.2005 um 10:29 Uhr
Hallo Biggi,
wir hatten vor einiger Zeit dasselbe Problem . Damals hat uns die W.A.F. mit folgender Information zum Schulungsanspruch und zu dem alten Argument der Kosten weiter geholfen:
zum Schulungsanspruch für Grundlagenseminare hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden, dass verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsratsgremium über Mindestkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz verfügt. Deshalb ist es, so das BAG für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, sich Grundkenntnisse durch den Besuch von Schulungen anzueignen (BAG vom 19.07.1995 – 7 ABR 49/94.
Aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich keine Verpflichtung des Betriebsrats, bei mehreren gleichartigen Schulungen an der kostengünstigsten teilnehmen zu müssen, wenn diese nach Ansicht des Betriebsrats im Verhältnis zu anderen als qualitativ geringwertiger anzusehen ist.
Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit höheren Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen. Dies wird auch vom BAG so gesehen (Vgl. BAG 29.01.74 AP Nr 9 zu § 37 BetrVG 1972).(vgl. auch Fitting Kommentar zum BetrVG 21.Auflage RNr 74 zu § 40 BetrVG; GK -Wiese Rn 86; DKK -Wedde RN 60; Richardi RN 37). Wie ein Vergleich mit anderen unabhängigen, bundesweit tätigen Schulungsveranstaltern für Betriebsräte ergibt, liegen die Preise der W.A.F. Seminare zum o.g. Themenbereich in einem vergleichbaren Rahmen. Betrachtet man die Gesamtkosten, so liegt der Veranstalter W.A.F. meist sogar günstiger, da hier vergleichbare Seminare in komprimierter Form angeboten werden und in der Regel einen Schulungstag weniger dauern. Für den Arbeitgeber bedeutet dies einen Tag weniger Lohnfortzahlung und einen Tag weniger Hotelkosten. Insofern hat der Betriebsrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten bei der Auswahl des Schulungsveranstalters beachtet.
Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Fortbildung des Betriebsrats ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wenn sich der Arbeitgeber eine Genehmigung vorbehält, wäre das eine unzulässige Einflußnahme auf die Inhalte und in der Folge auf die Qualität der Ausübung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Darin könnte ein unerlaubtes Unterlaufen der Unabhängigkeit des Betriebsrats und möglicher-weise eine Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats zu sehen sein.
Wenn der Arbeitgeber versucht, seine Kostenübernahmepflicht dadurch einzuschränken, dass er ohne Absprache mit dem Betriebsrat Obergrenzen für die Seminargebühren oder die Hotelkosten einseitig festlegt, so ist das ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats ist zwingendes Recht (§ 40 BetrVG). Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeschafft oder inhaltlich eingeschränkt werden. (BAG v. 09.06.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG).
Mit einer Begrenzung bzw. Budgetierung der Kosten der Betriebsratstätigkeit für erforderliche Schulungen würde der Arbeitgeber nicht nur gegen § 40 BetrVG verstoßen, sondern sich möglicherweise dem Vorwurf der Behinderung (§ 119 BetrVG) der Tätigkeit des Betriebsrats aussetzen. Ähnliches gilt auch, wenn der Betriebsrat gezwungen werden soll, ein bestimmtes Thema im Rahmen einer internen Firmenschulung zusammen mit Kollegen aus anderen Abteilungen des Betriebs zu besuchen. Solche Seminare orientieren sich in der Konzeption nicht an den vom BetrVG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgaben und Beteiligungsrechten sondern an innerbetrieblichen Vorgaben. Sie sind deshalb für eine Schulung des Betriebsrats nicht geeignet, der darüber hinaus auch keine Abteilung des Betriebes darstellt. Der Betriebsrat kann daher auch in einem solchen Fall von seinem Ermessensspielraum Gebrauch machen und einen Seminaranbieter auswählen, dessen Inhalte auf die Tätigkeit des Betriebsrats abgestimmt sind.
Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, oder beantragt er keine Klärung der Erforderlichkeit der Schulung bzw. seiner Kostentragungspflicht beim Arbeitsgericht, so kann das betreffende BR-Mitglied die Schulungsmaßnahme besuchen, wie vom Betriebsrat beschlossen.
Sollte der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigern, hat der Betriebsrat das Recht, die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG und damit die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Schulungsmaßnahme durch ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen. (vgl. „Fitting“ Kommentar zum BetrVG 21. Auflage RNr. 138ff zu § 40 BetrVG).
Gruß Frank
08.09.2005 um 10:42 Uhr
Manche Arbeitgeber brauchen das offenbar. Vielleicht sind die Räume des Arbeitsgerichts besonders sehenswert oder strahlen einen hohen Erholungswert aus.
Aber im Ernst: Wenn der AG wenigstens freistellt - zum Seminar gehen und die Rechnung an den AG leiten. Dann habt ihr das Serminar besucht und der Rechtsstreit kommt hinterher. Sonst auf jeden Fall den Rechtsweg beschreiten. Vielleicht kann ja auch der Kollege von der Gewerkschaft vermittelnt helfen.
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