Erstellt am 07.09.2005 um 13:17 Uhr von Maria
Hallo Michael,
vergeude deine Zeit nicht mit solchen Streitigkeiten. Sei einfach diplomatisch und melde Dich über die Gewerkschaft zum Bildungsurlaub an und mach da dein Mobbing- Seminar.
Glaub mir, ich habe gelernt ,in vielen Dingen ein Pferd von hinten aufzuzäumen.
Lass von Dir hören, ob Du über die Gewerkschaft ein Seminar gebucht hast.
( Dieses wird dort z.Z. angeboten)
MfG
Maria
Erstellt am 07.09.2005 um 13:38 Uhr von Thomas
Hallo Michael
wir hatten im Betrieb dasselbe Problem. Damals hat uns die W.A.F. mit folgender Information und einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München weiterhgeholfen:
Es gehört auch zu den Aufgaben des BR zu prüfen, ob überhaupt ein Mitbestimmungstatbe-stand besteht bzw. ob eine gesetzliche Aufgabe für den BR besteht, tätig zu werden.
Unerheblich ist, ob das Beteiligungsrecht aktuell wahrgenommen werden soll (vgl. Fitting, § 80 Rdnr. 50). Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Betriebs-ratsaufgabe.
Übertragen auf das Mobbingseminar bedeutet dies:
· Es gibt gewisse Hinweise auf Auseinandersetzungen im Betrieb, die den Tatbestand des Mobbing möglicherweise erfüllen.
· Der Betriebsrat fühlt sich mit seinen aktuellen Kenntnissen nicht in der Lage zu entschei-den, ob es sich um Mobbing handelt und er eine Aufgabe/Zuständigkeit hat.
· Deswegen soll ein Betriebsratsmitglied ein einschlägiges Seminar besuchen.
· In diesem Fall ist der Seminarbesuch erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
Aus der neueren Rechtsprechung ergeben sich folgende Ansatzpunkte, wann die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Mobbing“ nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein kann.
Der Besuch eines Mobbingseminars ist erforderlich, wenn eine diesbezügliche betriebliche Konfliktlage dargelegt wird und der BR das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt, um im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben sich dieses Problems annehmen zu können. (vgl. Fitting, Kommentar zum BetrVG, 21. Auflage, § 37 Rdnr. 149 ).
Dazu muss der Betriebsrat eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt. Vorausset-zung ist ferner, dass der Betriebsrat zur Erledigung dieser gesetzlichen Aufgabenstellung das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt (vgl BAG v. 15.01.1997 - 7 ABR 14/96).
Eine derartige Konfliktlage liegt vor , sobald erste Anzeichen für die systematische Schikane einzelner Mitarbeiter erkennbar sind. Der Betriebsrat muß nicht warten, bis sich Mobbing in vollem Umfang auswirkt (vgl. ArbG Kiel v. 27.02.1997 - H 5d BV 41/96).
Das Arbeitsgericht München geht noch weiter: Danach kann ein Betriebsrats-Mitglied auch ohne die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage an einem Seminar zum Thema „Mob-bing“ teilnehmen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat ein Grundwissen parat haben muss, um im Konfliktfall unverzüglich in einer sowohl für die Ar-beitnehmer als auch für den Arbeitgeber angemessenen Weise reagieren zu können. (Ar-beitsgericht München – 33BV157/01)
Unter den genannten Voraussetzungen erfüllt das Seminar der W.A.F. zum Thema
„Mobbing Teil I“ die Kriterien der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Erstellt am 07.09.2005 um 15:00 Uhr von Michael
Hallo Maria und Thomas,
danke für die schnellen Antworten.
Wir haben in der abschließenden Stellungnahme an die Geschäftsleitung genau dieses von Thomas zitierte Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts München angeführt und zusätzlich den BR-Kollegen zum Mobbing-Beauftragten benannt.
Bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Forderung zu der Entsendung auf dieses Seminar.
Fristsetzung bis zum 8.09.05
Über weitere Entwicklung und unsere Vorgehenweise werde ich berichten.
Gruß Michael
Erstellt am 07.09.2005 um 15:08 Uhr von Biggy
Hallo Michael
wieso rechtfertigt ihr euch vor eurem AG, nur der BR ist dafür verantwortlich welche Seminare er besucht.
Ist dein AG nicht damit einverstanden, dann sollte er eine Einigungstelle anrufen die entscheidet dann ob ihr im Recht seid oder nicht.
Ansonsten zieht eure Beschlüsse durch, denn ihr müsst eurem AG keine Rechenschaft ablegen.
Im Zweifelsfall wendet euch an eure Gewerkschaft.
Gruß Biggy
Erstellt am 07.09.2005 um 16:00 Uhr von Michael
Hallo Biggy,
du fragst warum wir uns vor dem AG rechtfertigen.
Wir (elfköpfiger BR) sind schon der Meinung das im zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein Austausch der Meinungen nötig ist. Wenn auch nicht immer Einstimmig.
Die Einstellung:" Jetzt haben wir einen Beschluss, da wird nicht mehr diskutiert" kann so nicht ganz richtig sein.Wobei wir den Hinweis mit der Einigungsstelle genauso weitergegeben haben.
Grundlage meiner Anfrage war eben diese nicht Eindeutigkeit gegenüber anderen Schulungsansprüchen.
Gruß Michael
Erstellt am 07.09.2005 um 16:39 Uhr von Soitis
Erstellt am 07.09.2005 um 18:15 Uhr von Michael
Hallo Soitis,
das war kurz und knapp aber ohne Begründung.
Warum Unsinn?
In Betr.VG § 37.6 Satz 5 steht "Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen AG und BR.Dann schreibe uns mal deine Variante.
Gruß Michael
Erstellt am 07.09.2005 um 18:57 Uhr von Kölner
Lieber "Michael" - "So it is" hat recht!
...aus einem anderen Beitrag eine haargenau gleiche Antwort von mir:
Im oben geschilderten Fall geht es um die ERFORDERLICHKEIT dieses Seminarbesuches.
Ich zitiere mal aus dem WAF-Forum: "Ist der Arbeitgeber der Meinung, der Entsendebeschluss des Betriebsrats bzgl. des zu besuchenden Seminars entspräche nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit, so kann er ein ARBEITSGERICHTLICHES Beschlussverfahren einleiten."
In diesem Fall ergo gilt: KEINE Einigungsstelle!
Die Einigungsstelle wäre für Fälle wie, "der BR hat die betrieblichen Bedürfnisse bei seiner Seminarplanung nicht ausreichend berücksichtigt." nötig.
Natürlich gilt:
Einigungsstelle immer sehr teuer (der tatsächliche Seminarbesuch ist da weitaus billiger); ein Arbeitsgerichtsverfahren ist vergleichsweise ein Schnäppchen - bei mobbing-Seminaren könnte ein aktuell recherchierter Fall beim AG-Verfahren sehr nützlich sein, um das Bedürfnis nachzuweisen!
Erstellt am 07.09.2005 um 21:13 Uhr von Biggy
Hallo Michael
meine Antwort ergibt sich aus der Tatsache, dass ich überrascht bin dass ein AG mit einem BR vertauenvoll zusammen arbeitet.
Also das war auch mal mein Wunsch, wurde eines besseren belehrt. Aber ich freue mich für euch wenn es das auch noch gibt.
Gruß Biggy
Erstellt am 08.09.2005 um 12:30 Uhr von Grüni
Hallo Biggy
vertrauensvolle zusammenarbeit gibt es auch in unserem unternehmen,aber wie es im echten Leben ist
Vertrauen gut, aber ist Kontrolle besser.
in diesem Sinne
gruß Grüni
Erstellt am 08.09.2005 um 17:09 Uhr von Michael
Hallo Forumteilnehmer,
bin erfreut über die rege Teilnahme zu meinem Beitrag.Wir sind gerade erst aus unserer Wirtschaftsausschuß-Sitzung gekommen, so das ich mich erst jetzt melden kann.
Am Rande wurde erwähnt das dass Mobbingseminar abgesegnet wurde.Das zum Stand der Dinge.
Aber es war trotzdem gut zu erfahren wie eure Sichtweise zu Beschlußverfahren und Einigungsstelle ist.Wahrscheinlich müssen wir erst ein paarmal anecken um unsere Gutgläubigkeit zu verlieren.
Ich denke auch, dass Erfahrung lehrt.
Schönen Feierabend.
Gruß Michael