Erstellt am 05.09.2005 um 13:30 Uhr von merlin
Der Betriebsrat ist hierzu nicht verpflichtet, schon gar nicht schriftlich. Das BR-Mitglied muß sich lediglich beim Vorgesetzten abmelden, wenn er den Arbeitsplatz für BR-Arbeit verläßt
Erstellt am 05.09.2005 um 14:54 Uhr von Heinz
Die Arbeitsbefreiung muss weder beim Arbeitgeber beantragt werden noch ist sie von dessen Genehmigung abhängig. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich bei seinem Vorgesetzten abmelden und die ungefähre Dauer der Abwesenheit sowie den Ort, wo es sich aufhalten wird, angeben. Keine Rechenschaftspflicht besteht hinsichtlich des Inhalts der konkret wahrzunehmenden Aufgaben ( BAG vom 13.05.1997-1 ABR 2/97).
Lasst Euch nicht ins Boxhorn jagen.
Erstellt am 05.09.2005 um 16:04 Uhr von Grüni
Betriebsratmitglieder sind arbeitvertraglich verpflichtet,sich beim Arbeitgeber abzumelden,wenn sie den Arbeitsplatz verlassen;danach müssen sie sich wieder zurückmelden.Angaben auch zur Art der Betriebsrattätigkeit können nicht verlangt werden.
§37Abs.2 BetrVG