Erstellt am 08.08.2005 um 13:56 Uhr von viktor
Im Prinzip ja - so jedenfalls der Wille der Bundesregierung nach der letzten Gesetzesänderung in dieser Sache.
Wie man so hört, klappt das aber noch nicht so richtig.
Erstellt am 08.08.2005 um 14:12 Uhr von ulli
Steht nicht im Gesetz die Öffnungsklausel "sofern keine andere tarifvertragliche Regelung getroffen wurde"
Denn danach haben doch fast alle Leihfirmen über den IGZ bzw. BZA einen Tarifvertrag abgeschlossen.
Ihr müsst Euch erkundigen, ob und welcher TV bei der Leihfirma gilt.
Erstellt am 09.08.2005 um 05:59 Uhr von Ralfonso
Hallo, ich Danke euch für die schnelle Antworten, aber ich weiß, dass diese Leihfirma keinem Tarifvertrag angehört und daher, meines erachtens, der Anspruch auf Gleichbehandlung im Bezug auf Arbeitsentgelt im Entleiherbetrieb bestehen müsste.
Oder sieht jemand das noch anders.
Kollegiale Grüße
Ralfonso
Erstellt am 29.08.2005 um 08:57 Uhr von Kevin
Hallo, es gibt ja nicht nur den IGZ oder BZA.
Die "Christlichen" Gewerkschaften sind in der Branche auch vertreten.
Wenn die ZAF keinem Verband angehört gilt meiner Meinung nach Equal Pay!
Mittlerweile wandern immer mehr Zeitarbeitfirmen zu den Christen ab, um die Dumpinglöhne von 5,80 Euro zu nutzen, die in den ersten 6 Monaten (Probezeit) zur Anwendung kommen.
Ab dem 7. Monat 6,80 Euro, wobei ich mir schwer vorstellen kann das ein Leiharbeitnehmer die Probezeit übersteht.
Arbeitslose gibt es genug.
Um das zu verhindern sind meiner Meinung nach die Betriebsräte gefordert, mit dem Thema Leiharbeit/ Zeitarbeit sehr behutsam umzugehen und von ihrem Mitspracherecht (§99) gebrauch machen.
Oft werden Leiharbeiter auch schon über den Einkauf eingekauft. Das ist kein Witz!
So versuchen sie den Betriebsrat zu umgehen.......
Gruß
Kevin