Leiharbeitnehmer
Hallo Forumteilnehmer, hat ein Leiharbeitnehmer, nachdem er seit ca. 16 Monaten in unserem (Entleiher) Betrieb beschäftigt wurde, automatisch einen Anspruch (nach §3 Abs.3 AÜG) auf das Entgelt unserer beschäftigten Kollegen (Vergleichbare AN)?
Community-Antworten (4)
08.08.2005 um 15:56 Uhr
Im Prinzip ja - so jedenfalls der Wille der Bundesregierung nach der letzten Gesetzesänderung in dieser Sache.
Wie man so hört, klappt das aber noch nicht so richtig.
08.08.2005 um 16:12 Uhr
Steht nicht im Gesetz die Öffnungsklausel "sofern keine andere tarifvertragliche Regelung getroffen wurde" Denn danach haben doch fast alle Leihfirmen über den IGZ bzw. BZA einen Tarifvertrag abgeschlossen.
Ihr müsst Euch erkundigen, ob und welcher TV bei der Leihfirma gilt.
09.08.2005 um 07:59 Uhr
Hallo, ich Danke euch für die schnelle Antworten, aber ich weiß, dass diese Leihfirma keinem Tarifvertrag angehört und daher, meines erachtens, der Anspruch auf Gleichbehandlung im Bezug auf Arbeitsentgelt im Entleiherbetrieb bestehen müsste. Oder sieht jemand das noch anders. Kollegiale Grüße Ralfonso
29.08.2005 um 10:57 Uhr
Hallo, es gibt ja nicht nur den IGZ oder BZA. Die "Christlichen" Gewerkschaften sind in der Branche auch vertreten. Wenn die ZAF keinem Verband angehört gilt meiner Meinung nach Equal Pay!
Mittlerweile wandern immer mehr Zeitarbeitfirmen zu den Christen ab, um die Dumpinglöhne von 5,80 Euro zu nutzen, die in den ersten 6 Monaten (Probezeit) zur Anwendung kommen. Ab dem 7. Monat 6,80 Euro, wobei ich mir schwer vorstellen kann das ein Leiharbeitnehmer die Probezeit übersteht. Arbeitslose gibt es genug.
Um das zu verhindern sind meiner Meinung nach die Betriebsräte gefordert, mit dem Thema Leiharbeit/ Zeitarbeit sehr behutsam umzugehen und von ihrem Mitspracherecht (§99) gebrauch machen. Oft werden Leiharbeiter auch schon über den Einkauf eingekauft. Das ist kein Witz! So versuchen sie den Betriebsrat zu umgehen.......
Gruß
Kevin
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