Erstellt am 14.06.2005 um 13:17 Uhr von Rollie
Den Teilsatz "die im Sachverhalt bereits zugenommen wurde, aber nicht angeblichen Verhalten" verstehe ich zugegeben nicht ?
1. Hat der BR kein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen.
2. Kann aus dem beschriebenen Sachverhalt nicht mal spekuliert werden, ob eine Ungleichbehandlung stattfand.
3. Kann der AG abmahnen, wie er lustig ist, er kann auch ggf., wenn 2 Mitarbeiter das Gleiche gemacht haben, nur einer der beiden Mitarbeiter abmahnen.
4. Steht es dem betroffenen Mitarbeiter zu, zur Abmahnung eine Gegendarstellung zu verfassen, die der AG der Personalakte zufügen muß.
5. Kann er gegen die Abmahnung rechtliche Schritte einleiten, über die Chancen der Rücknahme lasse ich mich aber zu keiner Spekulation ein.
Erstellt am 16.06.2005 um 13:12 Uhr von floto
Beim dem genannten Teilsatz habe ich mich total verschrieben. Er muß heißen, daß ein Teil dieser Vorwürfe zurückgenommen wurde und der Teil des persönlichen Verhaltens bestehen blieb.
Ein Mitbestimmungsrecht bei Abmahnungen gibt es nicht. Wir sind nun schon ein Stückerl weiter und werden klagen.