Erstellt am 28.04.2005 um 08:48 Uhr von bernd
Hallo,
wenn denn wirklich Mobbing nachweislich vorliegt, greift doch wohl §119 BetrVG und zwar mit Hilfe einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei.
bernd
Erstellt am 29.04.2005 um 09:31 Uhr von Kurt
Lt. LAG Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 542/03) ist selbst das rüdeste Vorgehen des AG kein Mobbing, der BR-Vorsitzende muß viel mehr einstecken können als jeder normale AN. Die Chancen einen Mobbing-Prozess gegen den AG zu gewinnen stehen sehr schlecht.
Erstellt am 29.09.2005 um 13:24 Uhr von Sich.Ing. J. Hensel
http://mobbing-zentrale.com/discus/messages/1/511.html?1127992125