Erstellt am 20.04.2018 um 09:02 Uhr von MaJoK
Ja warum nicht, ist doch nicht zweideutig oder unpassend.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:03 Uhr von wir sind da
Ich meine, man sollte so verfahren wie bei strittigen Wählerstimmen. Wenn der Wille erkennbar ist so ist es gültig.
Wenn jetzt natürlich eine Liste Wir sind da!!!!! auch noch gibt dann geht das nicht, da man das nicht zuordnen kann.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:04 Uhr von Wähler1
Erstellt am 20.04.2018 um 09:05 Uhr von Wähler1
Hätte ja sein können das sie unsere Liste deswegen ablehnen.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:17 Uhr von MaJoK
Der Wahlvorstand muss bei Abgabe der Liste deren Gültigkeit prüfen und dies dem Listeninhaber sofort mitteilen. Also wurde die Abgabe ordnungsgemäß quittiert ist alles in Ordnung.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:19 Uhr von Wähler1
Stimmt so nicht.
Der Wahlvorstand hat die Richtigkeit innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen.
Erstellt am 20.04.2018 um 09:36 Uhr von Pjöööng
Wähler1, das stimmt so noch mehr nicht!
Siehe § 7 der WO: "... unverzüglich ... möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen ..."
Erstellt am 20.04.2018 um 09:37 Uhr von Wähler1
Ja also 3 Tage.
Der Tag der Zustellung zählt nicht.
Aber es ging darum das mit der Abgabebescheinigung nicht automatisch die Liste gültig ist.
Erstellt am 20.04.2018 um 11:08 Uhr von Erbsenzähler
@Wähler1
Nein. drei Tage sind nicht drei Arbeitstage.
Das sind rechtlich ganz unterschiedliche Fristen!
Denn es gibt Tage, Wochentage und Arbeitstage!
Guckst du: 186 ff. BGB
§ 7 der WO: "... unverzüglich ... möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen ..."
Also nichts mit drei Tagen. Das können dadurch auch mal mehr sein.!!!