Erstellt am 30.03.2018 um 10:48 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe nicht woher die Manie vieler Wahlvorstände kommt, Betriebsratswahlen nach Möglichkeit zu verhindern.
Wenn die Liste zugelassen wurde, dann ist sie nach meinem Dafürhalten zugelassen ohne dass der Wahlvorstand noch die Möglichkeit hat, die Zulassung zurückzuziehen.
Selbst wenn die Stützunterschruiftenfehlerhaft gesammelt wurden, dann hätte sie der Wahlvorstand hier wohl zu akzeptieren. Die Prüfung könnte nur im Rahmen einer Wahlanfechtung erfolgen
Damit die Zustimmungserklärungen auch als Stützunterschriften zählen bedarf es einer dahingehenden Erklärung.
DieseWahlen sollten angefochten werden, nicht zur Strafe, nur zur Übung.
Erstellt am 30.03.2018 um 14:35 Uhr von Challenger
Zitat Stoffel :
ca. 1 Woche später hat der Wahlvorstand informiert, dass eine der Listen ungültig ist und nicht mehr zugelassen ist. Es gab dann ein neue Schreiben in dem nur noch 3 Listen wählbar sind.
Zitat Pjöööng :
Wenn die Liste zugelassen wurde, dann ist sie nach meinem Dafürhalten zugelassen ohne dass der Wahlvorstand noch die Möglichkeit hat, die Zulassung zurückzuziehen.
Pjöööng hat völlig recht. Denn der WV ist nach § 7 WO verpflichtet, die Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Nach Deinen Ausführungen hat der WV es offensichtlich unterlassen, den Listevertreter unverzüglich die Beanstandung über die eventuelle Ungültigkeit der Liste schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Er hat dem Listevertreter daher die Möglichkeit genommen, eventuelle Fehler zu korrigieren.
Ich würde dem Listevertreter empfehlen, einen Fachanwalt aufzusuchen. Meiner Auffassung nach, besteht aus den vorgenannten Gründen die Möglichkeit, dass die Liste im Wege einer einstweiligen Verfügung zugelassen wird.
Erstellt am 30.03.2018 um 17:57 Uhr von Stoffel223
Der Wahlvorstand argumentiert, dass er erst nach Ablauf der Frist für gültige Wahlvorschläge von der Stützunterschriften Thematik Kenntnis bekommen hat und die Liste damit zurückziehen musste..
Erstellt am 30.03.2018 um 21:29 Uhr von Challenger
Um welche Kenntnisse handelt es sich den ?
Ich konnte aus Zeitgründen den Beschluss LAG Düsseldorf nur überfliegen. Ich bin mir daher nicht sicher, ob diese Entscheidung für Euch bringt.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2011 - Az. 9 TaBV 65/10
https://openjur.de › LAG Düsseldorf › Rechtsprechung
Erstellt am 31.03.2018 um 08:50 Uhr von Stoffel223
Der Wahlvorstand sagt, dass nach Ablauf der Einreichfrist mindestens eine Person die Stützunterschriften geleistet hat zum Wahlvorstand gekommen ist und gesagt hat dass die Liste zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht vollständig ausgefüllt war
Erstellt am 31.03.2018 um 09:49 Uhr von celestro
Das mag ja sein, aber der Wv hat die Liste geprüft und durchgewunken. Nach 1 Woche dann aber Kenntnis davon zu bekommen und Sie noch nachträglich zurückziehen geht mMn nicht.
Erstellt am 31.03.2018 um 10:58 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens hätteder WV die Zulassung der Liste auch dann nicht verweigern dürfen, wenn ihm diese Aussage bereits bei Abgabe der Liste vorgelegen hätte. Einfach auf Zuruf Listen nicht zulassen das geht ncht!
Erstellt am 31.03.2018 um 12:48 Uhr von Challenger
Meiner Auffassung nach kann die Vorschlagsliste nachträglich nicht mehr für ungültig erklärt werden. Hierzu enthält die WO keinen Anhaltspunkt. Was der WV meiner Meinung nach jedoch machen kann, ist, die Wahl abzubrechen und neu zu starten, um einem Wahlanfechtungsverfahren zu entgehen.
Erstellt am 31.03.2018 um 14:21 Uhr von Giftzwerg
@Challenger
Meiner Auffassung nach kann die Vorschlagsliste nachträglich nicht mehr für ungültig erklärt werden. Hierzu enthält die WO keinen Anhaltspunkt. Was der WV meiner Meinung nach jedoch machen kann, ist, die Wahl abzubrechen und neu zu starten, um einem Wahlanfechtungsverfahren zu entgehen
Fragt doch den Wahlvorstand ob der eine Wahlanfechtung riskieren will?
Erstellt am 31.03.2018 um 15:01 Uhr von MaJoK
§7 Prüfung der Vorschlagslisten
Wird angewendet in allen Wahlverfahren. Spezifizierung von Fristen im vereinfachten Wahlverfahren durch §36 (5) S.2 WO.
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Eingangsvermerk des WVS direkt auf der Liste unter Angabe von Ort, Datum, genauer Uhrzeit, Unterschrift.
Bestätigung in doppelter Nachweisführung: ein Exemplar für den Einreicher, ein Exemplar (mit Bestätigung des Erhalts des Exemplars, Datum, Unterschrift) für die Wahlakte.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Prüfung der Listen ist Rechtspflicht, eine nicht unverzügliche Prüfung kann zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, ebenso wie eine fehlerhafte Prüfung.
Kennwort darf nicht:
Parteipolitisch sein
Den Gegner diffamieren oder gegen ihn aufhetzen
Lächerlich machen
Unsittlich oder irreführend sein
Bei Beanstandung des Kennworts ist der Listenvertreter unverzüglich zu informieren, eine eigenmächtige Änderung oder Streichung durch den WVS ist unzulässig
Prüfkriterien:
Rechtzeitige Einreichung
Korrekter Einreicher
Anzahl Stützunterschriften
Korrekte Unterstützer (unzulässige Stützer sind zu streichen)
Zustimmung Bewerber
Korrekte Bewerber
Verbindung Vorschläge und Stützunterschriften
Erkennbare Reihenfolge der Bewerber mit korrekten Angaben
Listenvertreter
Kennwort
Mehrere Unterschriften derselben Person
(Liste nicht abschließend)
Feststellung des Ergebnisses per Beschluss und ggf. unverzügliche Unterrichtung der Listenvertreter über Mängel.
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Das sind die Kriterien nach denen der Wahlvorstand Wahlvorschlagslisten zu prüfen hat, samt der entsprechenden Fristen.
Die Argumentation des Wahlvorstandes in diesem Fall ist unzulässig, weil siehe Fristen.
Vielleicht kommt ja morgen noch jemand vorbei und erzählt was anderes, dann könnten die anderen Listen ja auch noch für ungültig erklärt werden.
------------> Ist aber nur Theorie weil die Frist für die Prüfung bereits abgelaufen ist !!!!!!!
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Sollte der Wahlvorstand bei seiner fehlerhaften Argumentation bleiben, Wahl anfechten!!!