W.A.F. LogoSeminare

Beweislastumkehr nach §22 AGG

M
Mantey11
Apr 2018 bearbeitet

Folgender Fall: Ein AN soll eine AN sexuell belästigt haben. Es gibt keine Zeugen, nur die Aussagen beider. Der AN streitet dies jedoch ab und hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Behauptung völlig unwahr sind und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden.

Wer entscheidet eigentlich, dass die Indizien ausreichen, damit eine Beweislastumkehr nach §22 AGG einsetzt? AG, BR oder ein Gericht?

(Ich bitte nur auf die Frage einzugehen, nicht darauf ob ein AG deshalb kündigen kann, abmahnen muss etc. Darauf konnten wir im Gremium bereits Antworten finden.)

52807

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

29.03.2018 um 12:44 Uhr

Im Streitfalle entscheidet "immer" ein Gericht (oder man geht mit dem Wissen auseinander dass man sich nicht einig ist).

Allerdings sehe ich keinen Zusammenhang zwischen sexueller Belästigung und § 22 AGG. Aber das willst Du ja nicht hören.

M
MaJoK

29.03.2018 um 13:39 Uhr

Über Straftatbestände entscheiden die Strafverfolgungsbehörden und auf keinen Fall ein Betriebsrat. Schon mal was von übler Nachrede gehört? Also Finger weg davon solange der AN nicht rechtskräftig verurteilt wurde.

M
Mantey11

29.03.2018 um 13:49 Uhr

@Pjöööng Genau das habe ich anfangs auch gedacht, aber im Erfurter Kommentar konnte ich nachlesen, dass eine Belästigung sexueller Art als eine Benachteiligung angesehen wird und somit tatsächlich der AGG greift. Ich war auch überrascht.

@MaJoK Genau das wollte ich eigentlich hören, denn unser AG hat den AN abgemahnt und strafversetzt und ihm schriftlich gegeben, dass er aufgrund dem genannten Paragraphen beweisen muss, dass er unschuldig ist.

P
Pjöööng

29.03.2018 um 14:01 Uhr

Zuallererst einmal kann ich auch nicht erkennen dass irgendwelche Indizien vorliegen. Lediglich zwei widersprüchliche Aussagen. Von daher würde die Beweislastumkehr sómit auch noch nicht stattfinden.

Der Arbeitgeber gerät hier aber in eine ganz gefährliche Zwickmühle. Falls tatsächlich eine sexuelle Belästigung stattfindet, er darüber informiert ist und keine Gegenmaßnahmen ergreift, dann könnte er z.B. schadenersatzpflichtig sein.

C
Challenger

29.03.2018 um 14:28 Uhr

Zitat : Genau das wollte ich eigentlich hören, denn unser AG hat den AN abgemahnt und strafversetzt und ihm schriftlich gegeben, dass er aufgrund dem genannten Paragraphen beweisen muss, dass er unschuldig ist.

Wurde der BR bei der Strafversetztzung denn nach §99 BetrVG beteiligt. Wen ja, wie hat er reagiert ? Hat er der Versetzung zugestimmt ?

M
Mantey11

29.03.2018 um 14:32 Uhr

Der AG hat uns gar nicht gefragt, sondern einfach gemacht. Schade.

Ich meine auch, dass Aussage gegen Aussage steht und deshalb keine Beweislastumkehr eintritt. Ich werde dem Kollegen dann raten, einen RA seines Vertrauens aufzusuchen.

Wenn das so einfach wäre mit der Beweislastumkehr, könnte ja jede Frau einen Kollegen damit beschuldigen und ihn ganz einfach loswerden, wenn der Kollege beweisen muss, dass er nichts getan hat. Das kann ich mir nicht vorstellen.

P
Pjöööng

29.03.2018 um 14:34 Uhr

Die Beweislastumkehr setzt ja das Vorhandensein von Indizien voraus. Zumindest nach Deinen Ausführungen gibt es keine Indizien.

Trotzdem könnte der Arbeitgeber gezwungen sein, tätig zu werden, wenn solch ein Vorwurf im Raum steht.

Ihre Antwort