Reihenfolge Vorname - Familienname im Wahlvorschlag
Einer unserer Kandidaten ist gebürtiger Chinese. In China wird der Familienname voran-, der Vorname nachgestellt.Nun hat unser Kandidat seinen Namen so in die Vorschlagsliste eingetragen, wie er es aus seinem Kulturkreis gewöhnt ist, die anderen Kandidaten in westlicher Manier. Die Vorschlagsliste wurde durch den Wahlvorstand mit der Begründung, dadurch, daß er seinem Familiennamen den Vornamen nachgestellt habe, sei die Reihenfolge der Kandidaten nicht erkennbar, abgelehnt bzw. für ungültig erklärt
Meine Argumentation dagegen lautet, daß, wenn jemand z.B. Michael Thomas heißt und er sich mit Thomas Michael in die Liste einträgt, die erkennbare Reihenfolge doch weiter gegeben ist. Wenn der Wahlvorstand eines Großbetriebes die Kandidaten nicht persönlich kennt, bemerkt er es doch auch nicht. Und genauso sehe ich das bei Ging, Tao-Li.
Unser Problem ist, daß die Liste eine Nachfrist bis zum 4.4. um 16:00 Uhr erhalten hat.
Ist das rechtens?
Community-Antworten (3)
29.03.2018 um 21:36 Uhr
Euer WV ist also der Meinung, dass dadurch dass da nicht Meyer, Thomas Wilde, Hilde Kim, Il-Yong Hassdenteufel, Gottlieb
sondern Meyer, Thomas Wilde, Hilde Il-Yong, Kim Hassdenteufel, Gottlieb
steht, die REIHENFOLGE nicht erkennbar ist?
Ja Himmelherrgottsakrament! Haben sie denen denn ins Hirn geschi**en?
Ein Unding! Das sehe ich als eine grobe Pflichtverletzung des Wahlvorstandes.
Wenn dadurch eine Verwechslungsmöglichkeit entstanden wäre... Also in Deinem Beispiel z.B. noch ein Tom Michel existiert, dann könnte man über eine Ablehnung nachdenken, dann aber auch mit der richtigen Begründung
29.03.2018 um 21:40 Uhr
"daß die Liste eine Nachfrist bis zum 4.4. um 16:00 Uhr erhalten hat."
was genau sollt Ihr denn in der Nachfrist machen ?
Ansonsten stimme ich Pjöööng uneingeschränkt zu. Der WV scheint salopp gesagt "den Arsch offen zu haben".
30.03.2018 um 17:13 Uhr
sei die Reihenfolge der Kandidaten nicht erkennbar,
Wenn die Reihenfolge wirklich nicht erkennbar wäre, wäre das ein UNHELBARER MANGEL und damit auch keine Nachfrist möglich, wie man nachfolgend lesen kann und hinzu kommt, dass das kein Mangel der Vorschlagsliste ist, wie man ebenfalls nachfolgend lesen kann! Dem WV gehört ............
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Homburg, § 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn19 Die Reihenfolge, in der die Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste aufgeführt werden, muss erkennbar sein.
Die Vorschlagsliste ist ungültig, wenn die Reihenfolge der Wahlbewerber nicht eindeutig erkennbar ist. Der Mangel ist nicht heilbar (vgl. § 8 Abs. 1 WO).
Die »erkennbare Reihenfolge« verlangt nicht, dass die Namen der Wahlbewerber ganz genau untereinander stehen müssen. Es ist z. B. unschädlich, wenn bei einem Wahlbewerber zunächst der Familienname und dann der Vorname aufgeführt werden, während beim nächsten Bewerber umgekehrt verfahren worden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkennbare Reihenfolge der Wahlbewerber vorliegt, ist weniger nach formalen Kriterien zu verfahren. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen und objektiven Dritten eine erkennbare Reihenfolge feststellen lässt.
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