Gesamtbetriebsrat und §50,1 BetrvG
Guten Tag zusammen,
ich bin Mitglied eines Gesamtbetriebsrates, und bei der Sitzung dieses Wochenende kam eine Frage auf:
Der Gesamtbertriebsrat ist ja nach §50,1 BetrvG auch zuständig für Betriebe, die keinen lokalen Betriebsrat gewählt haben. Wie kann dieser Anspruch durchgesetzt werden? Es gibt beispielsweise bereits eine Gesamtbetriebsratsvereinbarung im Unternehmen. Wie kann der Gesamtbetriebsrat ohne lokale Vertreter die Einhaltung kontrollieren? Kann er zb. jemanden an den Standort entsenden, dem dann Zugang zu den relevanten Informationen beschafft werden muss?
Wir wissen von Standorten, bei denen es arbeitsrechtliche Probleme gibt, weil wir uns mal zufällig mit Mitarbeitern von dort unterhalten haben. Leider hat der Versuch, diese Mitarbeiter zu überzeugen, den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu machen, nicht funktioniert, weil die Geschäftsleitung eine harte Propaganda treibt ("Ihr braucht keinen Betriebsrats!" / "Der Betriebsrat spaltet das Team und macht das Betriebsklima schlecht!"). Dies plus die Unwissenheit macht es schwer, Freiwillige zu finden.
Ich konnte leider bisher keine Antwort für diese Frage in der Rechtsprechung finden, aber vielleicht habe ich auch schlecht gesucht, also probiere ich es mal hier.
Danke im Voraus Mfg
Community-Antworten (8)
07.02.2018 um 17:37 Uhr
Probiert es doch mal hiermit : § 17 BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat -
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
Zitat : ("Ihr braucht keinen Betriebsrats!" / "Der Betriebsrat spaltet das Team und macht das Betriebsklima schlecht!"). Sammelt die Fakten und winkt dem AG mal mit dem Hinweis auf :
§ 119 BetrVG - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder -
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, 2.................... 3....................
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
07.02.2018 um 17:46 Uhr
Nachtrag :
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist
08.02.2018 um 11:19 Uhr
Hallo Challenger, danke für deine Zeit!
Einen Wahlvorstand einzusetzen ist immer noch das Ziel, aber ich dachte, dass wir dafür erst drei freiwillige Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Betrieb bräuchten, deren Namen wir dann im Beschlusstext für die Einsetzung eines Wahlvorstandes stehen haben. Oder kann man es andersherum bewerkstelligen?
Eine Behinderung vor Gericht nachzuweisen ist immer sehr schwierig und würde dann schon einer Kriegserklärung gleichen - was nicht unbedingt negativ sein muss. ;)
Aber die Problematik, dass wir keinen Zugang zu Häusern ohne BR haben, besteht leider immer noch.
08.02.2018 um 11:43 Uhr
Ich verstehe das Problem nicht. Was könnte das denn für eine BV sein, deren Einhaltung bzw. Durchführung nur durch persönliche Recherche vor Ort geprüft werden kann?
08.02.2018 um 13:41 Uhr
Hallo,
da gibt es ganz verschiedene Dinge. Z.b., ob bestimmte elektronische Systeme zur An- oder Abmeldung an bestimmten Orten aufgestellt wurden. Oder ob Aushänge noch am schwarzen Brett hängen. Die Details sind nicht wichtig, da gäbe es genug. Die Frage ist, ob und auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Überprüfung seitens einer der beiden Vertragsparteien (= hier der Gesamtbetriebsrat) besteht. Gibt es sowas generell, oder müsste man dies in Zukunft in die Gesamtbetriebsvereinbarungen direkt reinschreiben? Wobei das wahrscheinlich schwierig zu verhandeln wäre...
08.02.2018 um 14:38 Uhr
https://www.twobirds.com/.../kein-zugangsrecht-fuer-mitglieder-des-gesamtbetriebsrat...
13.10.2016 - „Wir müssen leider draußen bleiben“ heißt es auch in Zukunft für alle Gesamtbetriebsratsmitglieder, wenn sie Betriebsräume aufsuchen wollen, die nicht zu ihrer eigenen Betriebsstätte gehören (ArbG Dortmund, Beschluss vom 07.09.2016, AZ: 1 BV 38/16). Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat ...
09.02.2018 um 20:41 Uhr
Ok, dann weiß ich jetzt immerhin Bescheid. Danke für die Mühe!
09.02.2018 um 21:53 Uhr
Setzt Euch mal mit Euerer zuständigen Gewerkschaft in verbindung. Es gibt, wie aus §3 BetrVG hervorgeht, noch andere Möglichkeiten der Bildung von Betriebsräten.
§ 3 Betriebsverfassungsgesetz - Abweichende Regelungen -
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
-
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
-
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
-
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
-
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
-
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
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