Erstellt am 01.02.2018 um 15:49 Uhr von Pjöööng
Der Betriebsrat hat aus verschiedenen Gründen keine Möglichkeit die Umsetzung des Tarifvertrages gerichtlich durchzusetzen. Letztlich muss jeder einzelne Arbeitnehmer die sich aus dem Tarifvertrag ggf. gerichtlich geltend machen.
Lediglich wenn der TV dem BR irgendwelche Rechte einräumt könnte diese der BR gerichtlich durchsetzen.
Erstellt am 01.02.2018 um 15:58 Uhr von Hbert
Danke für die schnelle Antwort.
Gilt das auch für die Tariflich festgelegte Arbeitszeit? 36 Std Tarif - 40 Std. Arbeitsvertrag.
Erstellt am 01.02.2018 um 17:16 Uhr von Challenger
Zitat : Nun haben wir im Mai 2017 festgestellt das an 4 Standorten Tarifbindung gilt, unser Arbeitgeber diesen aber trotz wiederholter Aufforderung nicht anwendet.
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Welcher TV gilt denn ? Was genau habt Ihr denn gefordert ?
Zitat : Gilt das auch für die Tariflich festgelegte Arbeitszeit? 36 Std Tarif - 40 Std. Arbeitsvertrag.
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wenn die tarifliche Arbeitszeit 36 Wochenstunden beträgt, dann unterliegen darüber hinausgehende Stunden nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit) der erzwingbaren Mitbestimmung des BR
Erstellt am 01.02.2018 um 17:36 Uhr von Challenger
Zitat : Kann ein Betriebsrat die Umsetzung eines Tarifvertrags durchsetzen?
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Nicht direkt, worauf Pjöööng schon zutreffend darauf hingewiesen hat.
Ihr könnt den AG aber nerven und überall dort, wo Ihr tarifwidriges Verhalten des AG feststellt, den von Euerem umfassenden Informationsrecht gebrauch machen.
Vergleich :
§ 80 BetrVG - Allgemeine Aufgaben -
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
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Abs. 2
Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
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Dann lasst Euch von den 4 Standorten mit Tarifbindung schon mal die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme vorlegen
Erstellt am 02.02.2018 um 08:35 Uhr von Hbert
An den §87 Abs.3 haben wir auch schon gedacht , allerdings gilt die Tarifbindung (Nachwirkung) nur für die Kollegen welche ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Wir sind uns allerdings nicht sicher da die betriebsübliche Arbeitszeit 40 Std. beträgt, sonst hätten wir ja ein 2 Klassen System. Einmal die Kollegen welche Anspruch auf Tarifanwendung haben und diejenigen die nicht in der Gewerkschaft sind und von daher die Arbeitszeit gemäß ihrem Arbeitsvertrag erbringen müssen.
Aber ein Ansatz ist es allemal.
Erstellt am 02.02.2018 um 08:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hbert):
"Wir sind uns allerdings nicht sicher da die betriebsübliche Arbeitszeit 40 Std. beträgt, sonst hätten wir ja ein 2 Klassen System. Einmal die Kollegen welche Anspruch auf Tarifanwendung haben und diejenigen die nicht in der Gewerkschaft sind und von daher die Arbeitszeit gemäß ihrem Arbeitsvertrag erbringen müssen."
Genau so sieht es aus! Das nennt sich "Koalitionsfreiheit" und ist grundgesetzlich geschützt.
Erstellt am 02.02.2018 um 09:16 Uhr von Hbert
Vielen Dank an alle für die Antworten.
Beim Wort Koalitionsfreiheit fällt mir doch gleich das Wort Gewerkschaft ein.
Ich werde mir jetzt mal die Gewerkschaft ins Boot holen, die haben schließlich eine Rechtsabteilung.
Nochmals Danke, tolles Forum.