Erstellt am 01.02.2018 um 08:17 Uhr von kratzbürste
Man kann mit einer GO nicht das Gesetz aushebeln.
Ansonsten - was in der GO steht, kann jederzeit per Mehrheitsbeschluss in einer Sitzung geändert werden. Auch der BRV kann in einer Sitzung abgewählt werden.
Erstellt am 01.02.2018 um 11:21 Uhr von Pjöööng
Per GO festlegen welche BRM zu einer Sitzung eingeladen werden und welche nicht? Geht gar nie nicht!
Erstellt am 01.02.2018 um 11:53 Uhr von celestro
"Man kann mit einer GO nicht das Gesetz aushebeln."
Und somit ist diese Reglung "Geschichte", weil rechtswidrig. Auf ein Spiel a la "ändern wir jetzt mit Mehrheit" würde ich mich daher gar nicht einlassen.
Erstellt am 01.02.2018 um 11:56 Uhr von paula
das zeigt mal wieder wie sinnlos GOs sein können. Man darf gar nicht nachdenken wie viel Zeit und Energie in diesen Mist von diesem Gremium investiert wurde
Erstellt am 01.02.2018 um 16:44 Uhr von zagor
Danke für die schnelle Antwort. Könnt ihr mir bitte auch Paragraphen nennen womit ich mich besser wehren kann?
Erstellt am 01.02.2018 um 17:37 Uhr von celestro
"Könnt ihr mir bitte auch Paragraphen nennen womit ich mich besser wehren kann?"
§ 29 Abs. 2 BetrVG ... (und bevor die Nachfrage kommt) : sofern man bestimmte Personen ausschließen dürfte, müßte dies dort stehen. ;-)
Erstellt am 01.02.2018 um 20:38 Uhr von basilica
Genaus so ist es. Dazu heißt es im Kommentar von Fitting (§ 36 BetrVG Rn 5):
"Die GO [...] darf zwar Bestimmungen der §§ 26 bis 41 wiederholen, nicht aber von zwingenden Vorschriften abweichen"
Wenn Ihr nicht aus gesetzlichen Gründen (Krankheit, ...) verhindert seid, hat der BR-Vorsitzende Euch zu laden. Wenn Ihr trotz Krankheit an einer BR-Sitzung teilnehmen könnt und wollt und das dem BRV mitteilt, hat er Euch ebenfalls zu laden.
Zum Freizeitausgleich ("die Nacht vor der Sitzung nicht arbeiten gegangen") § 37 Abs 3 BetrVG beachten. Nach Fitting § 37 Rn 95 muß der Freizeitausgleich mit dem AG abgestimmt werden.