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Stützunterschriften im Wahlaushang?

A
Armesau
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

wie wird bei der Listenwahl mit den Stützunterschriften verfahren? Wer kann sie einsehen? Oder sogar öffentlich ausgehängt??

Problem ist, es ist ein Wahlbewerber ist im Wahlvorstand mit voller Rückendeckung der Geschäftsführung. Befürchte er geht evtl. auf die MA zu die eine Stützunterschriften leisteten. Danke

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Community-Antworten (3)

H
hansimglueck

23.12.2017 um 14:15 Uhr

Die Stützunterschriften sieht nur der Wahlvorstand - sie werden auf keinen Fall öffentlich gemacht

E
Ernsthaft

23.12.2017 um 14:27 Uhr

„wie wird bei der Listenwahl mit den Stützunterschriften verfahren?“ Sie dienen auch dazu zu belegen, dass es sich hier um einen Wahlbewerber handelt, der auch einen gewissen Rückhalt im Betrieb hat und somit kein chancenloser Einzelbewerber ist, die dann, wenn es diese Vorgabe nicht geben würde, ev. auch zu Massenbewerbungen Einzelner führen könnte.

Sie dienen also lediglich dem WV zum Nachweis dafür, dass hier eine Bewerbung die an sie gestellte Norm erfüllt. Wirkt also nur nach innen und hat außerhalb des VW nichts zu suchen.

Da ein WV auch strikt zur Neutralität verpflichtet ist, sollte er besser nichts tun, was als Bevorzugung einzelner Gruppen ausgelegt werden könnte. Was bei einer Offenlegung der Unterstützer nicht mehr der Fall wäre, und dann auch als Beeinflussung ausgelegt werden könnte. Was dann natürlich auch für den Einzelnen gilt.

Da die geforderten Stützunterschriften ja nur pro Wahlvorschlag (Liste) gefordert wird und nicht pro einzelnen Kandidaten, ist von Einzelbewerberlisten einmal abgesehen, eine Zuordnung auch nur auf die ganze Bewerbergruppe möglich.

Wer seine Unterstützungsunterschrift bereits abgegeben hat, darf sich allerdings auch später noch anders entscheiden. Im Zweifel muss der WV dann eben klären, welche von mehreren Unterschriften dann gültig ist (§ 6 Abs. 5 WO).

Ergo: Nur die gültigen Wahlvorschläge und nicht auch die Unterstützer hat ein WV einige Zeit vor dem eigentlichen Wahltag bekannt zu machen. So können sich die AN frühzeitig einen Überblick über die Kandidaten verschaffen und sich bis zum Wahltag eine Meinung für die eigene Stimmabgabe bilden. Die dann auch so aussehen kann, dass die ehemals unterstützte Liste, dann nicht mehr das Maß der Dinge sein muss und anders als unterstützt gewählt wird.

„Wer kann sie einsehen?“ Nach Abgabe beim WV nur dieser selbst und je nach Ausgangslage dann u. U. auch die AN, AG und GW. Was hier dann im Einzelnen gefordert ist, kannst du nachlesen bei: https://www.betriebsratswahl.de/urteil/257/66292/bag-7-abr-54-04

A
Armesau

23.12.2017 um 19:00 Uhr

Vielen Dank für die Infos.

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