Erstellt am 29.11.2017 um 13:36 Uhr von Challenger
LAG Köln, 18. August 2010 · Az. 3 TaBV 15/10
Wusel Dich mal durch die Beschlussbegründung.
Erstellt am 29.11.2017 um 17:56 Uhr von Ernsthaft
Naja, mit der Entscheidung wird er wohl nicht viel anfangen können.
Dass wir hier bei der Ordnung im Betrieb sind und der BR hier auch etwas zu melden hat, dürfte ja unstrittig sein.
Und das ist in diesem Fall auch gut so!
Er sollte hier sein MBR auch dahin gehend ausüben, dass es zu der hier vom AG beabsichtigten sichtbaren Abgrenzung von der normalen Belegschaft nicht kommt.
Denn auch hier gilt nach meiner Ansicht der Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Treatment).
Was bei einer Markierung, und als nichts anderes ist das hier beabsichtigte einzuordnen, einer Klassentrennung gleichkommt und es auch noch für jedermann sichtbar macht.
Da gerade unsere Nation bei Markierungen so ihre Erfahrung machen durfte, sollte ein BR hier auch nicht mit sich Handeln lassen und derartigen Hirngespinnsten des AG entgegentreten.
Auszug aus BAG Urt. v. 30.09.2014, Az.: 1 AZR 1083/12
Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15). Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18).
Erstellt am 29.11.2017 um 19:18 Uhr von Pickel
Was hier die richtige Antwort ist, hängt von vielen Fragen ab, die bisher nicht beantwortet sind:
Grundsätzlich: Warum will euer AG das? Und wenn ihr den Grund kennt, könnt ihr ja überlegen ob der sinnvoll so oder so ähnlich umsetzbar ist.
So ist es ein Unterschied, ob Leiharbeitnehmer als Ahnungslose in der Regel 2 Wochen lang bei euch rumirren und nur mit Glück den Weg zur Toilette finden, oder ob Sie in allen Abläufen wie die Stammbelegschaft fest integriert sind.
Auch ist für die richtige Antwort wichtig, ob ihr ein familiäres Unternehmen seid, in dem jeder jedes Gesicht kennt, oder eine anonyme Ansammlung in der man Hilfestellung bei der Zuordnung benötigt.
Bei Familiär und langfristige Zusammenarbeit spricht sicher sehr viel gegen diese Kennzeichnung.
Bei anonym und kurzfristig schon viel mehr. Denn dann ist es schon wichtig, den MA hinsichtlich der speziellen Situation besser einschätzen zu können, ggf. gewisse Bereiche vor deren Zutritt zu schützen (Know-How-Schutz) oder schlicht etwas mehr Nachsicht walten zu lassen.
Dass so ein Kalenderbildchen dumm ist, die Meinung teile ich. Aber eine weniger despektierliche Kennzeichnung kann dann sinnvoll sein.
Erstellt am 29.11.2017 um 21:44 Uhr von Krambambuli
Ihr überlegt euch, wie ihr das Thema lösen wollt und fordert den AG zu Verhandlungen auf.
Erstellt am 29.11.2017 um 21:51 Uhr von basilica
So ein Namensschild für Kollegen wird erst mitbestimmungspflichtig sein, wenn es "für die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nahezu ohne jede Bedeutung" (BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01) ist.
Eine weitere Bedingung hängt am Ursprung der Weisung: "Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft" (BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00).
Bei dem in diesem Urteil entschiedenen Fall steht das MBR bzgl der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dem BR des Verleihbetriebes zu.
Das BAG (15.12.1992 - 1 ABR 38/92) hat dementgegen dem BR eines Entleihbetriebes ein "Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer" zugestanden. Letzteres sollte gleichermaßen für die Nr. 1 (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) gelten.
Erstellt am 29.11.2017 um 23:55 Uhr von Ernsthaft
"für die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nahezu ohne jede Bedeutung (BAG, 11.06.2002 - 1 ABR 46/01) ist.“
Wäre schön, wenn man Entscheidungen auch so interpretieren würde, wie sie gemeint sind, und sie nicht so verdreht oder zuordnet, dass sie einem ins Konzept passen.
Das Gericht hat unter RN 15 lediglich festgestellt, dass es bei dem dort zugrunde liegendem Fall, für „Dritte“ ohne Bedeutung ist und deshalb auch nicht dem Arbeitsverhalten, welches dann mitbestimmungsfrei wäre, zuzuordnen wäre und somit auch mitbestimmungspflichtig ist.
Davon jetzt abzuleiten, dieses wäre eine generell anzuwendende Sichtweise des BAG, ist ja wohl an den Haaren herbeigezogen.
Hier geht es auch nicht nur um Namensschilder, sondern auch um eine Abgrenzung einer Gruppe in Form eines dann wohl mit einem Negativen tatsch behaftetem Erkennungsmerkmals.
Und da muss ich auch nicht nur über den § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG diskutieren, sondern über einiges mehr………
Der nächste Absatz gehört auch in die Tonne.
Über eine Ordnung im Entleiherbetrieb wird wohl kaum der BR des Verleihers ein Wörtchen mitzureden haben. Warum also hier eine Entscheidung angeführt wird, die auf ganz andere Mitbestimmungsfälle abstellt, die hier auch überhaupt nicht zur Debatte stehen, kann auch nur der Autor wissen.
Merke: Wo von Segelschiffen geschwärmt wird, haben Flugzeugträger nichts verloren.
Erstellt am 30.11.2017 um 09:09 Uhr von Kontrollfreak
Hallo zusammen,
es sind ja schon einmal sehr viele (und sehr gute) Ansätze.
Noch kurz zum besseren Verständnis. Bei uns in der Produktion tragen alle Mitarbeiter sog. Mitarbeiterausweise. Für Besucher gibt es entsprechende Besucherausweise. Nur halt für die Leiharbeiter bisher nix. Um sicherzustellen, dass für alle eigenen Arbeiter und Büroleute (die sich auch schon mal in der Produktion aufhalten), die Leiharbeiter als zugangsberechtigt erkennbar sind, eben diese Ausweise. Da wir häufig nur für wenige Tage oder nur einige Wochen Leiharbeiter beschäftigen (je nach Auftragslage), und nicht jeder die Leiharbeiter persönlich kennt, ist die Kennzeichnung für uns auch nachvollziehbar, also wir sind mehr die anonyme Ansammlung.
Jedoch sind die Leiharbeiter im Bereich der Produktion gleichzusetzen mit den eigenen Arbeitern auf dem unteren "Dienstgrad" was Aufgaben und Inhalt der Tätigkeiten angeht.
Die normalen Arbeiter in der Produktion haben auf ihrem Mitarbeiterausweis ein Lichtbild, ihren Namen und Personal-Nr. Für die Leiharbeiter sollen eher "neutrale" Ausweise ohne Foto und ohne Namen ausgegeben werden. Diese Ausweise haben keinerlei andere Funktion.
Im Grundsatz ist es für uns ok, dass auch die Leiharbeiter entsprechende Ausweise tragen, aber eben keine, die an Zeiten vor gut 80 Jahren denken lassen.
Uns stört nur, dass es eben "plakativ" nach außen gestellt wird, dass es Leiharbeiter sind, also eine Abgrenzung zu den "normalen" Arbeitern.
Mit Euren Ansätzen werden wir das mal intern besprechen und den AG darauf drängen, die Ausweise weniger "plakativ" zu gestalten, eher neutral.
Und @ Challenger...da hat Ernsthaft recht, mit der Information konnten wir eher wenig anfangen :-)