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Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat § 50 BetrVG

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, wir sind ein Unternehmen mit 3 Betriebsteilen.(A+B+C) Im Betriebsteil A soll eine Betriebsänderung durchgeführt werden. (Kündigungen bzw. Abteilungsschließungen). Die Geschäftsleitung schlägt einen Interessenausgleich mit Sozialplan dem Betriebsrat A vor. Betriebsrat A lehnt Vorschlag ab und möchte höhere Abfindungszahlungen. Durch höhere Abfindungszahlungen könnten aber die Betriebsteile B und C in Gefahr geraten.

Frage: Kann der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Sozialplan für Betriebsteil A abschließen. Betriebsteile B+C hätten die Mehrheit an Stimmen!

Wenn es nicht möglich ist , warum ?

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Community-Antworten (1)

A
anwatec

28.11.2017 um 16:49 Uhr

Der GBR handelt nur im Rahmen seiner Zuständigkeit. Wenn die Zuständigkeit für diesen Interessenausgleich/Sozialplan beim BR aus A liegt, dann ist das so. Daran ändern auch die evtl. verhandelten Abfindungsbeträge nichts. Das ist keine Kategorie aus der eine Zuständigkeit des GBR erwächst. Der AG muss schon selber abschätzen was wirtschaftlich möglich ist.

Der GBR kommt danach nur ins Spiel, wenn der BR aus A auf den GBR überträgt. Aber das hat er offensichtlich noch nicht getan. Und so wie die Konstellation im GBR ist, wäre der BR aus A auch dumm zu übertragen

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