Ordentliche Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitmanipulation

LAG Mecklenburg-Vorpommern Az. 5 Sa 128/22 vom 28. März 2023

Der Fall: 

Ein langjähriger Mitarbeiter der Bundesarbeitsagentur wurde wegen Unstimmigkeiten zwischen Arbeitszeitbuchungen und tatsächlicher Anwesenheit gekündigt. Der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug entstand, weil der Mitarbeiter sich online zu Zeiten einloggte, zu denen er nicht im Büro war, kurze Zeit später jedoch vor Ort erschien. Eine Kündigungsschutzklage wurde eingereicht, da konkrete Beweise für den Vorwurf fehlten.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung gegen den Arbeitnehmer. Der dringende Verdacht, dass er Arbeitszeiten von zu Hause aus buchte ohne zu arbeiten, wertete es als Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation. Überträgt der Arbeitgeber die Zeiterfassung im Gleitzeitmodell dem Arbeitnehmer, muss er sich darauf verlassen können, dass der Arbeitnehmer Arbeitszeiten korrekt dokumentiert. Der Verstoß rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Wendet der Arbeitgeber bei Telearbeit oder mobiler Arbeit ein Zeiterfassungssystem an, das die korrekte Erfassung der gearbeiteten Zeiten auf den Arbeitnehmer überträgt, gilt: Der Arbeitgeber muss sich auf die korrekte Anwendung der Zeiterfassung verlassen können. Unstimmigkeiten oder die fehlerhafte Nutzung des Zeiterfassungssystems gehen im Zweifel zulasten des Arbeitnehmers.