Zeiterfassung: Betriebsrat hat Initiativrecht

LAG Hamm Az. 7 TaBV 79/20 vom 27. Juli 2021

Der Fall:

Nachdem in einem Betrieb die Verhandlungen über eine Arbeitszeiterfassung gescheitert waren, zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht und wollte hierzu eine Einigungsstelle einsetzen lassen. Der Arbeitgeber meint jedoch, die Einigungsstelle wäre nicht zuständig, da dem Betriebsrat schon gar kein Initiativrecht zustehen würde. Somit mussten die Gerichte entscheiden, ob eine Einigungsstelle eingesetzt wird.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Dem Betriebsrat kommt das Initiativrecht zu, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und eine Regelung zu erzwingen. Das gilt nach dem Urteil auch für die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. In Abgrenzung hierzu hat der Gesetzgeber bei den Mitbestimmungsrechten des § 87 BetrVG einzelne Sachverhalte bewusst auch so geregelt, dass lediglich die jeweilige Form, Ausgestaltung und deren Verwaltung mitbestimmungspflichtig sind, nicht aber die Entscheidung selbst. Das ist zum Beispiel bei betrieblichen Sozialeinrichtungen der Fall. Entsprechend gibt es in diesen Fällen auch kein Initiativrecht des Betriebsrates. Genau eine solche Einschränkung findet sich aber in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht. Vielmehr ist dort ausdrücklich „die Einführung“ angeführt. Daher steht dem Betriebsrat entsprechend ein Initiativrecht zu. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung hielten die Richter in diesem Zusammenhang nicht für entscheidungsrelevant.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht bei der Einführung einer Zeiterfassung. Vermutlich wird das Bundesarbeitsgericht darüber noch entscheiden. Fest steht jedoch bereits jetzt, dass die elektronische Arbeitszeiterfassung kommen wird und der Gesetzgeber hier gefordert ist.