Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel verboten

BVerwG Leipzig Az. 8 C 3.20 vom 27. Jan. 2021

Der Fall: 

Ein Online-Versandhandel hatte bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Bewilligung von Sonntagsarbeit für 800 Arbeitnehmer an zwei Adventssonntagen beantragt. Ohne die Sonntagsarbeit drohte ein Überhang von ungefähr 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten. Als die Behörde die Sonntagsarbeit genehmigte, zog eine Gewerkschaft dagegen vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts: 

Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Arbeitszeitgesetz kann die zuständige Behörde an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen die Beschäftigung von Arbeitnehmern bewilligen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Besondere Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Auf solche innerbetrieblichen Umstände war aber der Bedarf für die beantragte Sonntagsarbeit zurückzuführen. Die Lieferengpässe wurden durch die kurz vor dem Weihnachtsgeschäft eingeführte Zusage kostenloser Lieferung am Tag der Bestellung verstärkt. Deshalb musste das Gericht gar nicht darüber entscheiden, ob schon ein saisonbedingt erhöhter Auftragseingang eine Sondersituation darstellt, die die Bewilligung von Sonntagsarbeit rechtfertigen kann.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: 

Auch wenn viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Branchen tätig sind, in denen rund um die Uhr gearbeitet werden muss, bleibt Sonntagsarbeit ein Ausnahmefall.