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JAV Online-Symposium 2025 – Stark in der JAV, stark im Betrieb!

Erfolgreich in der JAV: Werde zum Gamechanger – für deine Kollegen! Du bist in der JAV? Dann ist dieses Online-Symposium dein Pflichttermin! Warum? Weil du hier Wissen bekommst, um mitzubestimmen, mitzureden und wirklich was zu bewegen! **Spannende Themen erwarten dich:** - Mitbestimmung in der JAV - Ausbildung aktiv mitgestalten - Social Media clever für deine JAV nutzen - Und ein inspirierender Impulsvortrag von Felix Brunner Teste dein Wissen im interaktiven JAV-Quiz und hol dir das Know-how, das deine JAV nach vorne bringt. Challenge accepted? Dann melde dich jetzt an und gestalte die Zukunft deiner Ausbildung aktiv mit! **Weitere Informationen zum Thema:** JAV Online-Symposium 2025 → <https://www.waf-seminar.de/ot802>

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Warum einen Betriebsrat wählen? Gute Gründe für mehr Mitbestimmung!

Ein Betriebsrat macht den Unterschied: Er setzt sich für faire Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung und deine Rechte im Betrieb ein. Ob bei Konflikten, Überstunden oder Gleichberechtigung – mit einem Betriebsrat hast du Unterstützung an deiner Seite. In diesem Video erfährst du, warum es sich lohnt, aktiv zu werden und einen Betriebsrat zu wählen. Deine Stimme zählt – für dich und dein Team! **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:18 - Warum einen Betriebsrat wählen? 1:05 - Mitbestimmungsrecht **Fundierte Weiterbildung zum Thema Betriebsratswahl 2026** → <https://www.waf-seminar.de/wahl>

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Betriebsratswahl: Wahlkampf zur Wahl: Was ist erlaubt – und was nicht?

Darf man bei der Betriebsratswahl eigentlich Wahlkampf machen? Die Antwort lautet: Ja, das ist erlaubt – sogar gegen andere Kandidaten. Selbst wenn falsche Behauptungen im Umlauf sind, gilt das laut Gesetz nicht automatisch als Behinderung der Wahl. Doch Achtung: Sobald es zu Gewaltandrohung, Erpressung oder anderen Formen von Zwang kommt, wird eine Grenze überschritten. Dann kann eine Wahlanfechtung gerechtfertigt sein. Für den Wahlvorstand heißt das: Genau hinschauen und für einen fairen Ablauf sorgen. **Inhalt:** 0:00 - Einleitung 0:20 - Arbeitgeber macht Wahlwerbung **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Normales Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br156> Vereinfachtes Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br256> Alle Wahlseminare → <https://www.waf-seminar.de/wahl> **Weitere Informationen zum Thema:** Alles rund um das Thema Betriebsratswahl 2026 → <https://www.betriebsratswahl.de/>

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JAV-Mitglied nach der Ausbildung: Anspruch auf Übernahme?

§ 78a BetrVG regelt genau, wann und wie ein Arbeitgeber mitteilen muss, dass er ein JAV-Mitglied nicht übernehmen will – nämlich spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung. Doch was gilt als Ende der Ausbildung? Maßgeblich ist das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung – nicht das Datum im Ausbildungsvertrag. Kommt keine rechtzeitige Mitteilung vom Arbeitgeber, kann das JAV-Mitglied eine unbefristete Vollzeitstelle verlangen – und zwar eine, die dem erlernten Beruf entspricht. Wichtig: Auch ohne vorherige Mitteilung darf das JAV-Mitglied sein Übernahmeverlangen stellen. In diesem Video zeigen wir dir, worauf du achten musst! **Inhalt:** 0:00 - Intro 1:02 - Schutzrechte der JAV 1:40 - Übernahmeanspruch **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 1 → https://www.waf-seminar.de/br204

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Betriebsratswahl: Minderheitengeschlecht - Was muss man beachten?

Minderheitengeschlecht im Betriebsrat?! Klingt kompliziert – ist aber wichtig! In diesem Video erfährst du, was dahintersteckt und wie du das richtige Geschlechterverhältnis ermittelst. Wir zeigen dir, was das für die Sitzverteilung bedeutet – und worauf du als Wahlvorstand unbedingt achten musst. **Inhalt:** 0:00 - Einleitung 1:47 - Höchstzahlverfahren **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Normales Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br156> Vereinfachtes Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br256> Alle Wahlseminare → <https://www.waf-seminar.de/wahl> **Weitere Informationen zum Thema:** Alles rund um das Thema Betriebsratswahl 2026 → <https://www.betriebsratswahl.de/>

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SBV: Anwälte flehen, keinen Verschlimmerungsantrag!

Einen Verschlimmerungsantrag stellen, bei bereits festgestellter Schwerbehinderung? In aller Regel eine ganz schlechte Idee, finden unsere SBV-Experten, die Rechtsanwälte Maja Lukac und Niklas Pastille. Denn: Das Versorgungsamt darf und wird den medizinischen Sachverhalt dann insgesamt neu prüfen und bewerten. Der GdB kann im Ergebnis – und diese Fälle sind alles andere als selten – herab-, also auf 40 oder 30 festgesetzt werden. **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:37 - Neufestellung beantragen 2:35 - Risiko der Herabsetzung

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Kostenloses Tablet zu allen Wahl-Seminaren!

Sie planen ein Seminar zur Betriebsratswahl 2026? Dann bekommen Sie jetzt exklusiv bei der W.A.F. mehr als nur Wissen: Bei allen Wahl-Seminaren erhalten Sie zusätzlich ein Android-Tablet – inklusive unserer kostenlosen Betriebsrat KI, praktischen Arbeitshilfen und direktem Zugriff auf Gesetzestexte, Videos und unsere Social-Media-Kanäle. Ideal für unterwegs – und sofort einsatzbereit im Gremium. So geht moderne Betriebsratsarbeit: Seminar besuchen, Tablet erhalten – und direkt digital durchstarten. Jetzt perfekt auf die Betriebsratswahl 2026 vorbereitet sein! **Weitere Informationen zum Thema:** Zur Tablet-Aktion → <https://www.waf-seminar.de/service/tablet> Zu den Wahl-Seminaren → [https://www.waf-seminar.de/wahl](https://www.waf-seminar.de/landingpage/br-wahl)

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Betriebsratswahl: Listenwahl oder Verhältniswahl - Einfach erklärt

Bei der Betriebsratswahl geht nichts ohne das passende Wahlverfahren – aber gilt bei euch die Personenwahl oder die Listenwahl? In diesem Video zeigen wir dir, wie du das richtige Verfahren sicher bestimmst. Ob vereinfachtes oder normales Wahlverfahren: Du erfährst, wann welche Wahlart greift – und was du als Wahlvorstand dabei unbedingt beachten musst. Inhalt: 0:00 - Einleitung 0:25 - Welches Wahlverfahren? 1:30 - Betriebsrätemodernisierungsgesetz 1:43 - Vereinfachtes Wahlverfahren 3:30 - Normales Wahlverfahren **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Normales Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br156> Vereinfachtes Wahlverfahren → <https://www.waf-seminar.de/br256> Alle Wahlseminare → <https://www.waf-seminar.de/wahl> **Weitere Informationen zum Thema:** Alles rund um das Thema Betriebsratswahl 2026 → <https://www.betriebsratswahl.de/>

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Entgeltfortzahlung gestoppt? Wie kann der Betriebsrat helfen

Sollen Beschäftigte am ersten Krankheitstag kein Geld mehr bekommen? Ein Vorschlag aus der Wirtschaft sorgt für Diskussionen. Die Experten Maja Lukac und Tobias Gerlach erklären, was das arbeitsrechtlich bedeutet, welche Folgen ein „Karenztag“ hätte und warum Betriebsräte bei diesem Thema mitreden müssen. **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:48 - Anspruch auf Entgeltfortzahlung 4:40 - Anzeige- und Nachweispflicht 5:16 - Mitbestimmungsrechte **Weitere Informationen zum Thema:** Thema Entgeltfortzahlung → <https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/krankheit>

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BFSG 2025: Was Betriebsräte & SBV jetzt wissen müssen!

Endlich mehr Barrierefreiheit für Verbraucher! Das neue BFSG verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und Services barrierefrei bereitzustellen. Betroffen sind u. a.: Hardware &amp; Betriebssysteme, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Ticket-Automaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation &amp; Medien, E-Book-Reader, Telekommunikationsdienste. Was bedeutet das für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen? Die Rechtsanwälte Maja Lukac und Niklas Pastille, LL.M. klären auf! **Inhalt:** 0:00 - Intro 0:35 - Barrierefrei Produkte 1:06 - Arbeitgeberpflicht **Fundierte Weiterbildung zum Thema:** Seminare für die Schwerbehindertenvertretung → <https://www.waf-seminar.de/sbv> **Weitere Informationen zum Thema:** Allgemeine Informationen zum Thema Barriefreiheitsstärkungsgesetz → <https://www.betriebsrat.com/wissen/aktuelles/bfsg-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz>

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#696 Zum Aufhebungsvertrag gezwungen? Was kann der Betriebsrat tun?

Ein „kurzes Gespräch“ – und plötzlich liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch. Solche Situationen sind nicht nur unangenehm, sie sind hochproblematisch. Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Niemand darf dazu gezwungen werden. Aber Druck, Drohungen oder emotionale Erpressung sind leider keine Seltenheit, wenn ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Was könnt ihr Betriebsräte in solchen Situationen tun, um dem Arbeitnehmer zu helfen? Über dieses spannende Thema unterhalten sich die Rechtsanwältinnen Susanna Suttner und Maja Lukac aus München. **Themen der Episode:** - Was ist ein Aufhebungsvertrag genau? - Warum eine sofortige Unterschrift meist keine gute Idee ist - Wie du als Betriebsrat unterstützen kannst

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#695 Personalplanung: Als BR bei der Personalstruktur mitbestimmen

In einer Zeit, in der der demografische Wandel, der Fachkräftemangel und die Digitalisierung Unternehmen vor immer größere Herausforderungen stellen, gewinnt das Thema Personalplanung zunehmend an Bedeutung. In diesem Podcast erläutern Franziska Grimm, Juristin für Arbeits- und Sozialrecht, und Ariane Bergstermann-Casagrande, Volljuristin, warum eine durchdachte Personalplanung für die Belegschaft von entscheidender Relevanz ist. Darüber hinaus geben sie einen Überblick über die Beteiligungsrechte der Betriebsräte und zeigen auf, wie diese die Personalstruktur gewinnbringend mitbestimmen können. **Themen der Episode:** - Einführung: Bedeutung der Personalplanung - Definition der Personalplanung - Rechte des Betriebsrates bei der Personalplanung - Schlussfolgerung und Ausblick **Seminarempfehlung aus dem Podcast:** Personalplanung <https://www.waf-seminar.de/br363> Fachkräftemangel <https://www.waf-seminar.de/br533> Alternde Belegschaften <https://www.waf-seminar.de/br188>

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#694 Häufigste Mythen im Urlaubsrecht

Kurz vor den Ferien kommt es immer wieder zu Themen rund um das Bundesurlaubsgesetz. Was ist überhaupt erlaubt? Um die Kolleginnen und Kollegen bestmöglich als Betriebsrat und SBV zu beraten, liefern wir dir heute ein paar grundlegende Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Urlaub. Dominic Böhm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Franziska Grimm Juristin für Arbeits- und Sozialrecht, klären auf. Hör gleich rein! **Themen der Episode:** - Urlaub in der Probezeit - Krankheit im Urlaub - Verfall von Urlaub - Betriebsurlaub - Urlaubsabbruch - Verjährung von Urlaub - Anspruch auf Urlaubsgeld - Krankheit im Urlaub

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#692 Neue Entscheidung des BAG: Präventionsverfahren in der Wartefrist

Kündigungen von schwerbehinderten Menschen in der Wartezeit sind vielleicht doch nicht Geschichte? Warum? Ansgar Dittmar, Fachanwalt und Mediator aus Frankfurt, und Niklas Pastille, Rechtsanwalt und Mediator aus Berlin, unterhalten sich über dieses spannende Thema und die Entscheidung des BAG. **Themen der Episode:** - Präventionsverfahren erklärt - Entscheidung des BAG und der Vorinstanzen - Handlungsempfehlung für Sie als SBV

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#691 Generationenclash im Betriebsrat

In dieser Sonderfolge unseres Podcasts spricht Fabian Baumgartner mit zwei Spezialgästen über das spannende Thema Generationenclash im Betriebsrat. Stefan Wiechert, mit 16 Jahren Betriebsratserfahrung, und Patrick Schuster als ehemaliges JAV-Mitglied diskutieren über Werte und Einstellungen, Digitalisierung und vieles mehr. Hör gleich rein! **Themen der Episode:** - Welche Werte halten ältere vs. jüngere Generationen für besonders wichtig? - Generationenunterschiede - haben sie wirklich so unterschiedliche Arbeitsweisen? - Wie sieht die ideale Work-Life-Balance in verschiedenen Altersgruppen aus? - Wie gehen ältere Generationen auf neue Technologie zu? - Früher war alles besser - oder doch nicht? - Was kann jede Generation voneinander lernen? **Betriebsrat KI:** <https://betriebsrat.ai/>

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#689 Pflegezeit im Fokus – Was Betriebsräte wissen sollten

In unserem neuen Podcast beleuchten Franziska Grimm, Juristin für Arbeits- und Sozialrecht, und Ariane Bergstermann-Casagrande, Volljuristin, die rechtlichen Grundlagen rund um die Pflegezeit. Sie erklären, wie der Betriebsrat als beratende Instanz bei der Organisation hilft und sprechen über die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zur Pflegezeit und ihre Bedeutung. Ein praktischer Guide, um als Betriebsrat effektiv und aktiv zu unterstützen! **Themen der Episode:** - Rechtliche Grundlagen zur Pflegezeit - Betriebsrat als Unterstützer bei der Organisation der Pflegezeit - Betriebsvereinbarungen zur Pflegezeit

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#688 Schmerzpatient im BEM ?

Schmerz als eigene Erkrankung wird leider im BEM-Prozess oft nicht ernst genug genommen. Was genau diese Erkrankung von der betroffenen Person fordert und wie das BEM dementsprechend angepasst werden kann, erfährst du von Hartmuth Brandt und Niklas Pastille. Jetzt gleich reinhören! **Themen der Episode:** - Definition Schmerzpatient - Spezieller Ablauf im BEM-Prozess - Studie zum Thema Stimmungseinfluss auf Schmerzen - Gleichstellungsantrag für Schmerzpatienten

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#690 Videopodcast: KI als Freund und Helfer des Betriebsrats

Künstliche Intelligenz verändert den Arbeitsalltag und stellt Betriebsräte vor neue Herausforderungen. Doch genau hier kann der Betriebsrat aktiv mitgestalten! Fachanwältin Maja Lukac erklärt im Gespräch mit Silvia Gold, welche Rechte und Pflichten Sie als Betriebsrat jetzt kennen müssen und wie Sie KI sinnvoll in die Arbeitswelt integrieren. Hören oder schauen Sie rein: auf YouTube oder Spotify als Video verfügbar! **Themen der Episode:** - Wie KI die Arbeit verändert und welche Chancen für Betriebsräte darin stecken - Mitbestimmung beim Einsatz von KI: Diese Rechte sollten Sie kennen - Datenschutz, Transparenz, Kontrolle: Worauf der BR achten muss - Die neue Betriebsrat KI: Ein echter Gamechanger

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#687 Betriebsvereinbarung zum Thema Sucht - was bringt das?

Sollte ein Arbeitnehmer mit Suchtkrankheit das für sich behalten oder im Zuge einer BEM-Maßnahme seine Krankheit offenlegen? Was würde in dem Falle bei einem Rückfall passieren? Wie könnte eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema aussehen? Hartmuth Brandt und Niklas Pastille unterhalten sich über diese spannenden Fragen. **Themen der Episode:** - Offenlegung der Krankheit ja oder nein - Betriebsinterne Regelungen - Fallbeispiele Mitbestimmung des Betriebsrats/der SBV - Betriebsvereinbarung zum Thema Sucht

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#685 Welttag für Sicherheit und Gesundheit: KI und AuG

Am 28. April ist der Welttag für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Hier geht’s jedoch nicht nur um Helme und Warnwesten. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Janine Schäfer und Christian Wiszkocsill, diskutieren, wie Betriebsräte den Wandel im Arbeitsschutz aktiv mitgestalten können. Was bedeutet gesunde Arbeit in Zeiten von KI und Automatisierung? Wo stehen psychische Gesundheit und moderne Prävention heute? Für euch Betriebsräte bietet dies wieder eine ausgezeichnete Gelegenheit, wichtige Impulse im Betrieb zu setzen. **Themen der Episode:** - Exoskelette - Wie kommt hier die KI ins Spiel? - Wie kann die KI helfen, Gefahren zu verhinder und Sicherheitsstandards zu verbessern? - Was sind deine Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat? - Was kannst du als Betriebsrat konkret tun?

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Betriebsratswahl 2026 - Vereinfachtes Wahlverfahren

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Betriebsratswahl 2026 - Vereinfachtes Wahlverfahren

Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

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Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

Bei einer Kündigung wegen Krankheit, einer krankheitsbedingten Kündigung also, ist viel zu beachten und die Hürden sind hoch! In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

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7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

Sowohl in der Betriebsräteschulung und Fortbildung, wie auch in meinem anderen Job, als Rechtsanwältin, hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement, was seit einigen Jahren im § 84 Abs. 2 SGB IX sein Unwesen treibt, deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres wiederholt oder ununterbrochen mehr als sechs Wochen krank sind. Also nicht nur für die (schwer-) behinderten, oder behinderten Arbeitnehmer. Und das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet Ihnen gute Möglichkeiten den Arbeitsplatz von häufig oder Langzeit erkrankten Arbeitnehmern zu retten. Aber, was macht denn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wirklich erfolgreich? Worauf müssen Sie achten? Dazu habe ich folgende sieben Tipps für Sie… Tipp #1: Arbeitsunfähigkeiten richtig ermitteln. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitnehmer gedacht, die ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres krank sind. Achten Sie darauf, dass nicht nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Arbeitnehmer einen gelben Schein vorgelegt hat, sondern es spielen auch diejenigen Tage eine Rolle, in denen er den gelben Schein noch nicht vorlegen muss und die bloße Mittteilung seiner Erkrankung für den Arbeitgeber zunächst einmal ausreicht. Sie rechnen dann von Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit 365 Tage zurück und rechnen zusammen, ob denn tatsächlich der Mitarbeiter in diesem Zeitraum länger als sechs Wochen insgesamt oder am Stück arbeitsunfähig erkrankt war. Und Sie dürfen das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch schon früher durchführen. Vielleicht bietet sich dadurch eine gute Möglichkeit weitere Arbeitsunfähigkeiten Ihres Kollegen zu verhindern. Tipp #2: Klären Sie die Belegschaft frühzeitig über den Sinn und Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements auf, denn stellen Sie sich die Situation Ihres erkrankten Kollegen vor, der vielleicht schon längere Zeit zuhause ist und jetzt flattert auch noch ein Brief des Arbeitgebers ein, er möge im Betrieb erscheinen, damit mit ihm die Möglichkeiten des BEM erläutert werden. Viele Kollegen sehen das als Drohung an. Da ist es dann gut, wenn Sie über den Sinn, Zweck und Ablauf Ihres Betrieblichen Eingliederungsmanagements frühzeitig möglichst viele Kollegen informieren. Nutzen Sie doch dafür zum Beispiel den Newsletter des Betriebsrats, den Sie vielleicht regelmäßig an die Belegschaft versenden und über Ihre Betriebsratstätigkeit informieren. Oder erläutern Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement auf Ihrer nächsten Betriebsversammlung, damit nehmen Sie den Kollegen die Angst und die Kollegen wissen es geht nicht darum Arbeitsverhältnisse zu beenden, sondern ganz im Gegenteil möglichst lange zu erhalten. Tipp #3: Die richtige Kontaktaufnahme. Es ist nicht immer der optimale Weg, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer zu Hause anschreibt. Denn häufig wird schon dieser sehr formelle Weg eines Schriftstückes vom erkrankten Arbeitnehmer völlig falsch verstanden. Prüfen Sie doch einmal Alternativen. Vielleicht ist es viel sensibler im Umgang mit dem erkrankten Arbeitnehmer, wenn man ihm vor dem Versenden des Briefs zunächst einmal anruft, ihn fragt wie es denn geht und dann noch einmal die Möglichkeiten der Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement erläutert. Weisen darauf hin, dass das alles freiwillig ist und für ihn keine nachteiligen Folgen hat, wenn er das Betriebliche Eingliederungsmanagement ablehnt. Ich persönlich finde es eigentlich am nettesten, wenn Sie den erkrankten Kollegen vielleicht mit einem Blumenstrauß bewaffnet zu Hause einfach mal besuchen und ihn schon vorab darüber aufklären, dass er demnächst zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird. Das aber eine Maßnahme in seinem Sinne ist und ihm keinesfalls schaden kann. Tipp #4: Nutzen sie externen Sachverstand. Paragraph 84 Absatz 2. Nenn schon die Beteiligten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, allerdings unter der Voraussetzung, dass der betroffene Kollege mit deren Teilnahme auch einverstanden ist. Das sind die Integrationsämter natürlich, die Betriebsräte, der Arbeitgeber, sowie eventuell noch die Vertrauensperson der (Schwer-)behinderten und die Integrationsämter. Sie haben daneben aber auch die Möglichkeit, vielfältigen Sachverstand zu nutzen und mit in das Betriebliche Eingliederungsmanagement hineinzubringen. Möglicher Ansprechpartner ist da zum Beispiel die deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkassen beispielsweise. Die Integrationsfachdienste, aber auch die behandelnde Ärzte des erkrankten Arbeitnehmers können Ihnen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement mit Rat und Tat zur Seite stehen und den optimalen Weg gemeinsam erarbeiten künftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden. Tipp #5: Fachwissen erwerben. Als beteiligter im Betrieblichen Eingliederungsmanagement benötigen Sie als Betriebsrat nicht nur Einfühlungsvermögen, sondern auch Fachwissen. Das gilt umso mehr, als das zwischenzeitlich davon ausgegangen werden muss, dass mehr als 70% aller Verfahren rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement psychische Erkrankung ihrer Kollegen zur Ursache haben. Das ist es überaus sinnvoll, wenn Sie ein festes Mitglied des Betriebsrats im Hinblick auf Betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren, -prozesse und -möglichkeiten konkret schulen lässt und dieses besondere Fachwissen dann zugunsten der betroffenen Kollegen in das betriebliche Eingliederungsmanagement einbringt. Tipp #6: In Kontakt bleiben. Selbst wenn das Abschlussgespräch stattgefunden hat und der von Krankheit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement noch lange nicht abgeschlossen. Zeigen Sie Präsenz, sprechen Sie den Kollegen darauf an, wie er an den Arbeitsplatz zurückgefunden hat, ober er sich dort wohlfühlt, oder ob es doch Möglichkeiten geben muss, ihm entgegen zu kommen und die Arbeit zu erleichtern. Erörtern Sie doch mit dem Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers, wie man durch flexible Arbeitszeitgestaltung, Home Office, oder auch einer ausgewogenen Urlaubsplanung weiteren Erkrankungen vorbeugen kann. Tipp #7: Mitbestimmung nutzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verfahrensgrundsätze, also der Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagement, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Schaffen Sie mit dem Arbeitgeber eine Transparente und praktikable Vorgehensweise zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Mitbestimmung ermöglicht es Ihnen und die Erkrankten Kollegen werden es Ihnen danken. Ja, Sie merken schon, ein ausgewogenes Betriebliches Eingliederungsmanagement, das macht wirklich Sinn und schlussendlich helfen Sie damit auch dem Arbeitgeber, nämlich qualifiziertes, gut eingearbeitetes Personal im Unternehmen zu behalten.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

Ja, das ist eine häufige Form mit der der Arbeitgeber versucht eine Kündigung zu umgehen. Er bietet dem Arbeitnehmer im Vorfeld schlicht und ergreifend einen Aufhebungsvertrag an. Das hat ein paar Vorteile. Der Arbeitgeber weiß sicher, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer beendet ist, man spart vielleicht Geld und man spart vielleicht auch Nerven und Aufwand, die andernfalls in Haus stünden, würde der Arbeitgeber kündigen. Denn bei einer Kündigung, da hat der Arbeitgeber nicht so viel Sicherheit. Er weiß nicht, wie ein Gericht entscheiden wird, und so ein Prozess dauert auch länger und natürlich gibt es auch noch ein paar Kosten zu beachten, gerichtliche Kosten und auch Anwaltskosten. Insofern hat ein Aufhebungsvertrag diverse Vorteile. Die Frage nun: Was sind so wichtige Punkte beim Aufhebungsvertrag, die man als Arbeitnehmer mal so im Wesentlichen wissen muss? Der erste Punkt ist, ein Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu schließen. Das verlangt das Gesetz. Ein Vertrag, der nur mündlich abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis beenden sollte, der ist formunwirksam. Der zweite Punkt, den man beachten muss, ein Aufhebungsvertrag darf nicht quasi eine Art verkappter, befristeter Arbeitsvertrag sein. Denn für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und wenn man, als Arbeitgeber insbesondere, einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann sagt, das Arbeitsverhältnis soll aber erst enden in einem Jahr oder vielleicht sogar in eineinhalb Jahren, dann ist das nichts anderes als eine nachträgliche Befristung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Und eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist aus Sicht der Rechtsprechung entsprechend unwirksam. Wo liegt also ungefähr die Schallmauer zwischen verkappter befristeter Vertrag beziehungsweise Aufhebungsvertrag? Auf der sicheren Seite, aus Arbeitgebersicht gesprochen, ist der Arbeitgeber, wenn er innerhalb der Kündigungsfristen bleibt, die gelten würden, sollte der Arbeitgeber eben eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen, mit dem er jetzt einen Aufhebungsvertrag abschließen will. Ein Aufhebungsvertrag kann ziemlich spontan geschlossen werden. Man braucht nicht eine Bedenkzeit. Das kann eben auch passieren, dass man dann reingebeten wird in das Gespräch mit dem Arbeitgeber in sein Büro und da liegt dann der vorbereitete Aufhebungsvertrag. Da kommt man letztlich nur unter engen Voraussetzungen wieder davon weg, sollte man in dieser Situation zugestimmt haben. Da bräuchte es so etwas wie eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder aber eine widerrechtliche Drohung, dass er mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung droht gegenüber dem Arbeitnehmer, die aber händegreifend unwirksam ist. Das wäre so eine Situation, dass man von einem Aufhebungsvertrag dann wieder loskommen würde, den man vielleicht sehr spontan beim Arbeitgeber im Büro dann unterschrieben hat. Was ist der Inhalt eines Aufhebungsvertrags? Erstens: Es muss klar werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und welches Datum. Zweitens: Was passiert mit der restlichen Arbeitszeit? Ich unterschreibe jetzt den Aufhebungsvertrag, man vereinbart aber, das Arbeitsverhältnis soll in einem Monat enden. Was passiert bis dahin? Wird man als Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt? Muss man arbeiten? Entsprechend muss dann auch geklärt werden, was soll bis dahin mit dem Lohn passieren? Ein dritter Punkt ist: Urlaubsansprüche. Insbesondere, wenn ich als Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt werde, wird ein cleverer Arbeitgeber sagen: "Und für diese Zeit genau vom ... bis ... bist du zusätzlich eben freigestellt in Folge Urlaubsnahme." Dann hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers damit vom Hals. Ein vierter Punkt ist: Sonderzahlungen, die über das Jahr gerechnet werden. Was ist mit Weihnachtsgeld, was ist mit Gratifikation, was ist mit Provision, Tantiemen, die einfach jährlich abgerechnet werden? Das sollte man vorsorglich auch im Aufhebungsvertrag ansprechen und regeln. Insbesondere auch ganz wichtiger Punkt, wenn man eine betriebliche Altersversorgung hat, die aber noch verfallbar ist und die noch nicht unverfallbar geworden ist, dass man sich da, aus Arbeitnehmersicht, noch versucht den Anspruch auf diese verfallbare Anwartschaft zu sichern und nicht sie einfach verliert, wenn man den Laden des Arbeitgebers verlässt. Dann noch so Punkte wechselseitige Rückgabe von Eigentum. Oft hat man als Arbeitnehmer Mobile Devices, also Handys oder entsprechende Notebooks, die müssen wieder zurückgegeben werden, das regelt man auch darin. Aus Arbeitnehmersicht ganz, ganz wichtig, der siebte Punkt mittlerweile schon: Zeugnis. Am besten ausformuliert und in der Anlage zum Aufhebungsvertrag, ansonsten dass man hineinschreibt, welche Note soll es sein, Notenstufe eins und auch Gesamtbeurteilung, wie die ausfallen soll und auch die Dankens- und Bedauernsformel am Schluss, weil darauf hat man andernfalls als Arbeitnehmer nicht einfach so einen Anspruch. Dann die Abfindung, wenn es denn eine gibt. Da ist die Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn ich als Arbeitnehmer gute Argumente habe, dann kann ich das versuchen nach oben zu drücken, den Arbeitgeber im Preis entsprechend nach oben zu drücken. Ich kann auch, wenn ich vor allem in einer führenden Position bin, sagen: Okay, da ist die Abfindungsmage etwas höher. Das ist jedenfalls so ein gewisser Erfahrungswert. Vielleicht ist die Abfindung aber auch deswegen höher, weil es noch einen Sozialplan in Folge einer Betriebsänderung im Hintergrund gibt. Also da kommt es darauf an, in welcher Situation man ist. Das Wichtigste allerdings, und da muss man ganz stark aufpassen, vor allem wenn man vielleicht sich schon über die Abfindung freut, das ist die sogenannte Erledigungs- und Ausgleichsklausel. Da wird dann eben vereinbart zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: "Okay, mit Erledigung dieses Vertrages sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt werden. Ende der Durchsage." Und da muss man als Arbeitnehmer noch einmal ganz bewusst nachdenken und sagen: "Habe ich an alles gedacht? Habe ich jetzt wirklich alles, was so unter Umständen an Ansprüchen im Raum ist, wirklich schon bekommen?" Vielleicht hat man noch einen Lohnanspruch aus dem vorangegangenen Jahr noch nicht völlig bekommen. Dann muss man hier noch einmal scharf nachdenken, weil das ist die letzte Gelegenheit dazu, ehe man unterschreibt. Neben diesen ganzen arbeitsrechtlichen Punkten sollte man auch noch bedenken, dass so ein Aufhebungsvertrag sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann. Das kann sich insbesondere auf das Arbeitslosengeld auswirken. Einmal mit der Abfindung und zum Zweiten, wenn man den Aufhebungsvertrag letzten Endes fast schon aus eigenen Stücken schließt, weil dann sagt die Bundesagentur für Arbeit: "Naja, da verlässt einer mehr oder weniger aus eigenem Antrieb eine feste Beschäftigung und fällt damit der Solidargemeinschaft zur Last, das wird in einer gewissen Weise sanktioniert." Wenn Ihr dazu Fragen habt, dann gerne auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden, beziehungsweise an den entsprechenden Anwalt, da stehen die euch sicherlich gerne zur Verfügung.

Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

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Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

Betriebsrat - Was ist das? Alles über die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz spielt ja eine wahnsinnig wichtige Rolle für uns. Wir verbringen sehr viel Zeit in der Arbeit und verdienen unseren Lebensunterhalt mit der Arbeit, deswegen ist es natürlich gut, wenn die Arbeitnehmer über den betrieblichen Arbeitsalltag mitbestimmen können. Und das geht über den Betriebsrat. Der Betriebsrat und damit jedes seiner Mitglieder ist so eine Art Superheld im Betrieb und wie ein Superheld auch, so verfügt der Betriebsrat auch über besondere Superkräfte. Er hat nämlich bestimmte Beteiligungsrechte, die nur er gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann. Ein Betrieb ohne Betriebsrat verfügt nicht über diese Superkräfte. Die Arbeitnehmer können diese Beteiligungsrechte nicht durchsetzen. Ein Superheld hat aber auch eine besondere Verantwortung. Im Comic schützen die Superhelden die Armen und Schwachen und bei uns im Betrieb beschützt der Betriebsrat, als Superheld, die Arbeitnehmer und setzt deren Interessen durch. Dafür ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen mit ganz vielen Rechten ausgestattet und die finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin ist unter anderem geregelt, dass der #Betriebsrat alle Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge zu überwachen hat, die zum Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind. Er ist also Hüter über Recht und Gesetz. Aber darüber hinaus hat er auch ganz viele Beteiligungsrechte im betrieblichen Ablauf. Und welche das im Detail sind, erfahren Sie im Video!

Amtszeit endet – und jetzt? Dein Schulungsanspruch bleibt!

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BEM Gespräch: Mit welchen Fragen muss man rechnen?

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Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

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Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

Das neue BTHG verstärkt den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung. Und das tut es in zwei Stufen. Zur ersten Stufe: Seit dem 30.12.2016 gelten neue Regelungen, die die Rechte der SBV stärken. Dazu gleich mehr. Vorher nämlich noch zur zweiten Stufe: Ab dem 01.01.2018 tritt zusätzlich eine große Reform des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen insgesamt in Kraft. Also eine Grundlegende Reform des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Reform bringt unter anderem: Einen neuen Behinderungsbegriff. Auch das System der sozialen Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung ändert sich. Genauso auch das System der Eingliederungshilfe. Und viertens, vor allem wichtig für die SBV in diesem Zusammenhang: Im Sozialgesetzbuch IX ändern sich die Paragraphen völlig. Jetzt aber zurück zur ersten Stufe und zu der Frage, wie die Rechte der SBV jetzt schon verstärkt wurden. Das sind die sechs wichtigsten Punkte für Sie als Schwerbehindertenvertreter, geregelt nämlich in den neuen §94-96 SGB IX: Erstens: Das Betätigungsfeld der Schwerbehindertenvertretung hat sich erweitert. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen kündigen will, dann muss er jetzt auch die SBV unterrichten und anhören. Tut der Arbeitgeber das nicht oder passieren ihm hier Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Zweitens: Die Freistellungsgrenze der Vertrauenspersonen, die sinkt von bislang 2 im Betrieb auf 1 Also, es braucht nur noch in der Regel 1 schwerbehinderte Beschäftigte in einem Betrieb, beziehungsweise in einer entsprechenden Dienststelle, damit die Vertrauensperson von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung als Arbeitnehmer vollständig freigestellt werden kann. Drittens: Während in größeren Einheiten bislang nur maximal zwei Stellvertreter möglich waren, gibt es jetzt eine Staffel. Der erste Stellvertreter kann zur Betreuung von SBV-Aufgaben herangezogen werden, wenn im Betrieb mehr als 1 Und ein zweiter Stellvertreter, der kann herangezogen werden wenn im Betrieb mehr als 2 Menschen arbeiten. Und so entsprechend setzt sich dann die Staffel fort. Viertens: Der Schulungsanspruch für die Stellvertreter wurde verbessert. Der erste Stellvertreter kann ab sofort unter den gleichen Voraussetzungen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wie das die Vertrauensperson selbst auch kann. Und sogar die weiteren Stellvertreter, die erhalten ebenfalls einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie in zulässiger Weise zu SBV-Aufgaben herangezogen werden. Fünftens: Soweit es für die Erledigung der SBV-Aufgaben erforderlich ist, hat die Schwerbehindertenvertretung neuerdings jetzt auch sogar einen Anspruch auf Heranziehung oder Unterstützung durch eine Bürokraft. Und sechstens: Vielleicht kennen Sie das aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dort hat der Betriebsrat bei betrieblichen Umstrukturierungen, die eigentlich zum Wegfall des Betriebsrats in der bisherigen Form führen würden, da hat der Betriebsrat unter Umständen, unter bestimmten Voraussetzungen, gemäß §21a BetrVG ein sogenanntes Übergangsmandat. Und ein solches Übergangsmandat, das ist jetzt auch für die Schwerbehindertenvertretung eingeführt worden. Wie gesagt aber, das sind nur die wichtigsten, nämlich die wichtigsten sechs Änderungen. Und vor allem ab 2018, denken Sie daran, tut sich noch einmal richtig viel im einschlägigen Gesetzbuch, nämlich dem SGB IX. Daher also: Stay tuned

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

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Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine oftmals unterschätzte Instanz der Betriebsverfassung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium wie der Betriebsrat, sondern eine einzelne sogenannte Vertrauensperson, möglicherweise mit einem oder mit mehreren gewählten Stellvertretern. Die Schwerbehindertenvertretung, man nennt sie SBV, hat die Aufgabe, die tatsächliche Eingliederung schwerbehinderter Kollegen in den Betrieb zu fördern. Hier unterscheidet man im Wesentlichen vier Kernaufgaben. Kernaufgabe #1: Die SBV hat schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben zu beraten. Zugleich überwacht sie die Einhaltung aller Gesetze durch den Arbeitgeber. Vereinfacht gesprochen: Die SBV ist der Wachhund auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #2: Die SBV hat schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei zu helfen Anträge zu stellen, die den Arbeitnehmern im Arbeitsleben helfen. Zum Beispiel den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft. Wenn man so will, weil sie selbst Anträge stellen kann und Vergünstigungen erlangen kann, ist sie der Weihnachtsmann. Der Weihnachtsmann auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #3: Die Schwerbehindertenvertretung hat, viele Betriebsräte hören das ungern, nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Betriebsrat daraufhin zu kontrollieren, ob er seiner eigenen Förderungspflicht für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachkommt oder nicht. Beschlüsse des Betriebsrats, die die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Wesentlichen beeinträchtigen, muss die SBV nicht dulden. Vielmehr kann sie einen sogenannten Aussetzungsantrag stellen. Der Beschluss, der aus Sicht der SBV, die Interessen der schwerbehinderten verletzt liegt dann auf Eis für sieben Tage. Innerhalb dieser Zeit wird debattiert und gestritten zwischen SBV und Betriebsrat. Möchte der Betriebsrat nach Ablauf dieser Frist den Beschluss unverändert treffen, so kann die SBV eigenständig diesen Beschluss überprüfen lassen. Nötigenfalls sogar im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. So gesehen ist die SBV eine sehr wirkmächtige Interessenvertretung, man kann auch sagen, ein Wadenbeißer auf Seiten der schwerbehinderten Menschen. Zu kontrollieren ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern eben auch der Betriebsrat. Kann denn nun ein Betriebsratsmitglied die Funktion der SBV selbst übernehmen wenn er gewählt wird? „Ja!“, sagt das Gesetz. Und auch die Rechtsprechung kennt insoweit keine Einwände. Es gibt kein Problem rechtlicher Art, wenn ein Betriebsratsmitglied zugleich in der SBV arbeitet. Die SBV hat eine wichtige Funktion. Betriebsräte und Arbeitgeber sollten sie stärker noch schätzen und einbeziehen als bislang. Apropos einbeziehen: Zu jeder Betriebsratssitzung ist der SBV-Vertreter zu laden. Er hat dort Rederecht, er darf den Betriebsrat beraten, er darf eigene Themen auf die Tagesordnung des Betriebsrats setzen. Sie sollten mit der SBV zusammenarbeiten.

Welche Kosten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der Arbeitgeber tragen?

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Welche Kosten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der Arbeitgeber tragen?

Ursula ist meine Lieblingsmandantin und sie ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in einem großen Krankenhaus in Berlin. Sie hat mir einen Brief geschrieben. Darin steht: "Lieber Herr Rechtsanwalt, welche wesentlichen Posten zählen unstreitig zu den Kosten der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung und müssen deshalb nach §96 Abs. 8 SGB 9 vom Arbeitgeber übernommen werden?" Ich will ganz ehrlich mit Ihnen sein. Eine vollständige Liste aller Kosten der SBV habe ich mir auch erst durch Kommentarrecherche aneignen können. Hier ist sie! Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet der SBV, das heißt der Vertrauensperson und dem Stellvertreter die Fortzahlung des Entgelts zu gewährleisten, die durch die Arbeitsversäumnis der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters entstanden ist. Außerdem hat der Arbeitgeber die Kosten für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb, die mindestens einmal jährlich stattfindet, zu ersetzen. Diese Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Wer auch sonst? Die Kosten für erforderliche Schulungsmaßnahmen, einschließlich der Aufwendungen für notwendige Reisen, sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen. Bitte, zu den sonstigen Reisekosten gehören auch solche Kosten der Amtstätigkeit, die aufgrund von häufigen Besuchen beim Integrationsamt, bei den Versorgungsämtern, bei der Agentur für Arbeit oder bei sonstigen Stellen oder Behörden anfallen. Die Kosten für notwendige und aktuelle Fachliteratur zum SGB 9 sind ebenfalls zu übernehmen vom Arbeitgeber. Und für Anwälte nicht ganz unwichtig, auch die sogenannten Prozesskosten, die sich für Streitigkeiten zwischen der SBV und dem Arbeitgeber ergeben, Streitigkeiten über deren Rechte aus dem SGB 9, auch diese Prozesskosten sind zu übernehmen, einschließlich der Anwaltskosten. Ich glaube, ich habe Ursula helfen können. Ihnen vielleicht auch.

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