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Unterlassung einer Betriebsänderung - wann hilft das Arbeitsgericht?

Betriebsänderungen gehen typischerweise mit bösen Nachteilen einher für die Belegschaft. Die Nachteile sind so böse, typischerweise Kündigungen, dass der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz ein eigenes Instrument zum sogenannten Nachteilsausgleich geschaffen hat. Wenn Sie das nachlesen möchten, der Nachteilsausgleich ist geregelt in §113 Abs. 3. Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung plant, die zum Beispiel mit einer Massenentlassung einher geht oder aus anderen Gründen Interessenausgleichs- und Sozialplanpflichtig ist, dann muss der Arbeitgeber sich auf Vertragsverhandlungen mit dem Betriebsrat einlassen. Und zwar bevor er mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnt. Tut er es nicht, muss jeder einzelne Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Eben auf Nachteilsausgleich. Also auf Geld. Das sollten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann auch tun. Freilich, jede Klage kann man auch verlieren. Deswegen sollte der Betriebsrat alles daran setzen, schnellstmöglich die Einigungsstelle einzuberufen, wenn es darum geht einen Sozialplan zu erzwingen. Schafft der Arbeitgeber aber, wie in der Praxis leider häufig, vollendete Tatsachen, so hilft all dies nichts. Gibt es irgendeine Möglichkeit die Betriebsänderung möglicherweise vor dem Arbeitsgericht in einem Eilverfahren untersagen zu lassen, sodass vollendete Tatsachen erst gar nicht geschaffen werden und wir den einzelnen Arbeitnehmer nicht vor das Arbeitsgericht schicken müssen? Die Rechtsprechung zu dieser komplizierten Frage ist uneinheitlich. Ein Flickenteppich. Jedes Arbeitsgericht, jedes Landesarbeitsgericht entscheidet anders. Folgende Landesarbeitsgerichte sind der Auffassung, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen die Umsetzung betriebsändernder Maßnahmen hat, wenn noch um einen Sozialplan gestritten wird. Es sind dies, die Landesarbeitsgerichte München, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen. Anders, strenger nämlich, urteilen die Landesarbeitsgerichte Nürnberg, Köln und Düsseldorf. Mein Rat an Sie: Wenn Sie aktuell mit dem Arbeitgeber um einen Sozialplan streiten, inmitten einer Betriebsänderung und der Arbeitgeber die Betriebsänderung nicht aufschieben möchte bis zum Ende Ihrer Verhandlung, dann sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand erwägen einen Unterlassungsanspruch vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Der Arbeitgeber nämlich möge die Umsetzung betriebsändernder Maßnahmen so lange unterlassen bis es einen Sozialplan gibt. Ob das vor Ort bei Ihnen sinnvoll ist oder nicht werden Sie selbst entscheiden müssen. Meine Erfahrung aber ist, dass schon die Drohung mit dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und einem möglichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats oft Wunder wirkt.

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