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Praktische BR-Arbeit: Grundlagen für Betriebsräte

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Grundlagen und Vorgänge einer Betriebsversammlung - Wo sind die geregelt?

Die Regelung zur Betriebsversammlung finden Sie natürlich im Betriebsverfassungsgesetz und dort in den [§§ 42 ff](/gesetze/betrvg/42). Ein paar wichtige Dinge möchte ich Ihnen hiermit auf den Weg geben, was diese Normen da regeln. Wer ist denn einzuladen zur Betriebsversammlung? Der leichte Fall ist natürlich: Alle kollektiven Arbeitnehmer des Betriebes, das ist ganz klar. Aber jetzt haben Sie vielleicht auch Leiharbeit bei sich in der Firma und die Frage: Haben auch die Leiharbeiter ein Recht auf der Betriebsversammlung im Entleiherbetrieb, also in dem Betrieb, wo sie entliehen wurden, nicht bei ihrem eigenen Arbeitgeber, das wäre die Leiharbeitsfirma, teilzunehmen? Und die Antwort ist: Ja, haben sie. Warum? Einmal kann man sich ganz einfach herleiten. Es sollen ja alle die Mitarbeiter, die weisungsgebundene Tätigkeiten haben und in den Betriebsabläufen integriert sind und nicht echte leitende Angestellte sind, die soll der Betriebsrat eben auch auf so einer Versammlung informieren können und dürfen. Und der Leiharbeitnehmer ist ja in die Betriebsorganisation bei ihm, im Entleiherbetrieb, eingegliedert. Er führt ja eine Tätigkeit weisungsgebunden aus. Dass er jetzt einen anderen Vertrag hat, als Sie nämlich mit Ihrem Arbeitgeber und Leiharbeitnehmer mit der Verleihfirma, das ist hier vollkommen egal. Und das steht auch im Gesetz, nämlich in [§ 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG](../../gesetze/aug). Wie haben diese Versammlungen stattzufinden? Auch da regelt [§ 42 BetrVG](/gesetze/betrvg/42) etwas, nämlich die Betriebsversammlungen haben nicht öffentlich stattzufinden, wie die Betriebsratsarbeit selber. Das heißt natürlich jetzt nicht, dass man irgendwo in einem dunklen Kämmerchen sitzen muss, wo kein Licht ist wie so eine konspirative Sitzung. Selbstverständlich nicht. Es heißt nur, es darf nicht öffentlich sein, also irgendwo im öffentlichen Grund, auf einer Wiese, irgendwo in einem Biergarten oder sonst was, das geht natürlich nicht. Also üblicherweise findet so eine Versammlung in den Räumen des Arbeitgebers statt, also in der Aula, in der Mensa, in einer Werkshalle, wo man die Maschinen rausräumt und ein paar Bänke und Tische hinstellt. Wenn das nicht gehen sollte, weil die Räumlichkeiten zu klein sind, mietet man sich irgendwo extern einen Konferenzraum an. Hauptsache, dass Dritte, Betriebsfremde, von dieser Betriebsversammlung nichts mitbekommen. Das heißt nicht öffentlich. Wie oft haben solche Versammlungen stattzufinden? Ich weiß, in der Praxis passiert es öfter mal anders. Wenn man die Mandanten fragt oder Seminarteilnehmer bei der W.A.F.-Schulung: "Jetzt mal Hand auf's Herz. Wie oft macht ihr denn regelmäßig Betriebsversammlung im Jahr?" Die wenigsten antworten vier Mal oder sogar vielleicht fünf oder sechs Mal. Üblicherweise ein Schnitt von ein bis zwei Mal im Jahr. Ist das rechtlich in Ordnung? **Antwort: Nein, ist es nicht.** Auch hier sagt [§ 43](/gesetze/betrvg/43), der Betriebsrat hat alle Kalendervierteljahre so eine Versammlung abzuhalten und dort auch einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, nämlich eine Art Rechenschaftsbericht. Und das kann man sich nicht aussuchen, ob man es einmal macht oder viermal. Man hat es Kalendervierteljährlich zu machen. Ich weiß, dass ist mit Mühe verbunden, Aufwand, auch Kosten für den Arbeitgeber, das ist dem Gesetzgeber aber egal, er möchte die Mitarbeiterschaft informiert haben und das nicht in das Ermessen des Betriebsrats legen. Wenn Sie es jetzt nicht viermal machen, weil Sie sagen, das machen wir schon immer so und das ändern wir nicht und was sollen wir da quatschen, wenn das rauskommen sollte riskieren Sie ein Amtsenthebungsverfahren. Wenn man das dauerhaft fehlerhaft macht, dann ist das schon ein grober Verstoß gegen die Betriebsverfassung.

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