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SBV: Mission:SBV-Wahl

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Das vereinfachte Wahlverfahren

Vereinfachtes Wahlverfahren (§18-21 SchwbVWO) Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Die Bestellung des Wahlvorstands ist nur im förmlichen Wahlverfahren zwingend erforderlich, nicht im vereinfachten Wahlverfahren. Die Aufgabe der Durchführung der Wahl übernehmen im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung und der von ihr gewählte Wahlleiter. Zur Wahlversammlung laden entweder das Integrationsamt (§ 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX), die Schwerbehindertenvertretung oder drei Wahlberechtigte oder der Betriebsrat bzw. Personalrat (§ 176 SGB IX) oder das Integrationsamt ein. Spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung ein, zum Beispiel durch Aushang. Gewählt werden die Schwerbehindertenvertretung und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Die Stimmen werden unverzüglich öffentlich ausgezählt und das Ergebnis festgestellt.

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