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Arbeitsrecht Irrtümer #24 - Arbeitsverträge nie schlechter als im Gesetz geregelt

Manche glauben ja, in einem Arbeitsvertrag, da darf nichts drinstehen, was schlechter als das Gesetz ist. Dies ist zwar vom Grunde her richtig, kann aber auch zu einem Irrtum führen. Denn tatsächlich sind die arbeitsrechtlichen Gesetze dafür da Arbeitnehmer zu schützen. Wo also Gesetz, da kann der Arbeitsvertrag nicht verschlechtert dagegen anstinken. Aber und jetzt wird es irre, der Irrtum ist also nicht mehr weit, es gibt ein paar gesetzliche Bestimmungen, bei denen ist es zulässig, dass man von ihnen mittels Arbeitsvertrag abweicht. Solche besonderen Regelungen setzen in so einem Fall also nur eine Art Richtwert fest, von dem abgewichen werden kann. Sie setzen aber nicht, wie das Arbeitsrecht es eben sonst tut, einen Mindeststandard. Ein Beispiel für eine solche Richtwertbestimmung, die Juristen sprechen hier auch von sogenannten dispositiven Normen, eine solche Bestimmung ist §616 BGB. Darin ist der Sonderurlaub geregelt. Und nach §616 BGB hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wenn er unverschuldet aus privaten Gründen kurzzeitig nicht arbeiten kann. Soweit so gut. Kommt jetzt aber ein Arbeitsvertrag daher, in dem steht: Nö, in dem Fall soll es nichts geben. Dann geht das ausnahmsweise. Weil §616 BGB eben eine solche besondere, also dispositive Norm, ist. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Ist die Norm ausnahmsweise dispositiv, wird's für den Arbeitnehmer häufig schief.

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