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Arbeitsrecht Irrtümer #18 - Überstunden verfallen zum Jahreswechsel

Das Jahr geht dem Ende zu. "Jetzt muss ich doch was tun, sonst krieg ich nichts mehr für meine geleisteten Überstunden!" Wer so denkt, unterliegt regelmäßig einem Irrtum. Denn sofern eine Überstundenvergütung vereinbart ist, muss diese gewährt werden. Und das Gesetz sagt gerade nichts dazu, bis wann sie erfolgen muss. Jetzt kann es zwar noch sein, dass insbesondere in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag eine Stichtagsregelung enthalten ist à la: "Zum 31.12. verfällt ein etwaiger Anspruch auf Überstundenvergütung." Doch solche Vereinbarungen sind zum Ersten ziemlich selten und zum Zweiten auch juristisch bedenklich. Dennoch ein kleiner Tipp: Man sollte als Arbeitnehmer mit dem Abfeilen oder der Ausbezahlung der Überstunden nicht zu lange warten. Denn was ein Arbeitsvertrag wesentlich häufiger enthält als eine Stichtagsregelung, ist eine Fristenregelung. Nämlich beispielsweise, dass alle Ansprüche ersatzlos verfallen, wenn sie nicht beispielsweise innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Und diese Regelungen, die Fristenregelungen, die sind häufig wirksam und führen dazu, dass Ansprüche, beispielsweise eben auch auf Überstundenausgleich, bereits schon im laufenden Kalenderjahr verfallen können, je nachdem wann die Überstunden zuvor geleistet wurden. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Nicht nur bei Überstunden, sodass ihr es immer wisst, denkt an die Verfallsfrist.

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