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Arbeitsrecht Irrtümer #11 - Arbeiten im Urlaub ist verboten

Schließt sich Arbeit und Urlaub aus? Darf man also während seines Urlaubs überhaupt nicht noch irgendwo arbeiten? Richtig ist zunächst das: Während des Urlaubs darf man lediglich keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Das steht so im §8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Was heißt das jetzt genau? Verboten können zunächst einmal nur Tätigkeiten sein, die gegen Entgelt ausgeübt werden. Wenn es also um familiäre Mithilfe geht, kein Verbot. Ferner sind nur dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten untersagt. Und Zweck des Urlaubs ist die Erholung, sowie die Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für den jeweiligen Job. Daher ist entscheidend in welchem Umfang man als Arbeitnehmer in seinem Urlaub einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen will und welche Art diese Nebentätigkeit ist. Je ähnlicher die Arbeit während des Urlaubs deren Hauptjob ist und je umfangreicher dieser ausgeübt wird, desto eher wird sie dem Urlaubszweck widersprechen. Unabhängig davon aber, denken Sie bitte an eins. Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzeigen oder sich sogar von ihm genehmigen lassen. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Binnen Urlaub arbeite das Gleiche und kriege Geld, dann verbietet’s §8, auch wenn’s missfällt.

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