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Personelle Angelegenheiten

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AGG-Prozess - wer muss was beweisen?

Ihr Arbeitgeber hat eine Bewerberin benachteiligt, möglicherweise aufgrund ihres Geschlechts. Er wähnt sich trotzdem in Sicherheit und glaubt, man könne ihm nichts beweisen. Ihr Arbeitgeber soll sich nicht zu sicher fühlen. Viele wissen es nicht, obwohl es im Gesetz steht. Es ist nicht der Bewerber, der seine Benachteiligung im Einzelnen im Streitfall nachzuweisen hat. Es ist vielmehr der Arbeitgeber der nachweisen muss, dass er niemanden benachteiligt hat, wenn es dem Bewerber oder dem Beschäftigten als Kläger gelingt Indizien, Hilfstatsachen also, für eine Benachteiligung zu beweisen. Diese Hürde liegt meistens nicht sehr hoch. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel, wie heute noch häufig, bei einer Stellenausschreibung einen Fehler gemacht hat, wenn er etwa einen Mitarbeiter für ein junges, dynamisches Team gesucht hat und damit wegen des Alters diskriminiert hat, so ist das allein ein Anzeichen für eine Benachteiligung, die zum Prozessverlust des Arbeitgebers führen kann. Der schuldet dann möglicherweise Schadensersatz und vielleicht zusätzlich Entschädigung. Schadensersatz deshalb, weil der Beschäftigte oder der Bewerber in Folge der Benachteiligung wirtschaftlich ärmer geworden ist und nun einen Ausgleich billigerweise verlangen kann. Entschädigung deshalb, weil er auch Schäden erlitten haben mag, die immaterieller Natur sind, die also nicht sich anhand des Vermögens nachweisen lassen. Viele Arbeitgeber sind unvorsichtig und nehmen das sogenannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bis heute nicht wirklich ernst. Das aber rächt sich oftmals vor dem Arbeitsgericht. Mein Vorschlag für alle Betriebsräte: Studieren Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere dessen §1. In diesem Paragraphen sind alle verpönten, also verbotenen Merkmale aufgeführt, nach denen der Arbeitgeber im Regelfall nicht differenzieren darf. Studieren Sie aber auch den §22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Dieser ist oftmals Betriebsräten völlig unbekannt. Er regelt die sogenannte Beweislastverteilung im AGG-Prozess. Wenn Sie alles andere Vergessen haben, so merken Sie sich folgendes: Der Bewerber oder der Beschäftigte, wenn er benachteiligt wurde, muss nur Indizien für diese Benachteiligung nachweisen. Dann muss der Arbeitgeber um die Ecke kommen und nachweisen, dass alles ganz anders gewesen sei. Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, so schuldet er möglicherweise dem Kläger Schadensersatz und Entschädigung, geregelt in §15 Abs. 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Übrigens, auch der Betriebsrat wird in dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erwähnt. Das will ich Ihnen aber nicht verraten. Anderenfalls würden Sie ja nicht nachlesen.

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