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Arbeitsrecht Irrtümer #8 - Urlaub verfällt automatisch am 31. März des Folgejahres

Irren ist menschlich, auch beim Urlaubsanspruch. So hängen manche dem Glauben an, den Urlaub, den ich dieses Jahr noch nicht genommen habe, den kann ich ja noch bis zum 31. März des folgenden Jahres nehmen. Richtig ist aber, der Urlaubsanspruch ist auf das Kalenderjahr bezogen. Er erlischt daher grundsätzlich am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Wie kommt es jetzt aber zum dem Irrtum 31.03. und so, des Folgejahres und so, Sie wissen schon. Das kommt daher, dass der Gesetzgeber aber eben nur ausnahmsweise die Übertragung des Urlaubs aus dem laufenden Jahr in das nächste Jahr zugelassen hat und dort grundsätzlich auch nur bis zum 31.03. Es braucht für eine solche Übertragung nämlich einen Übertragungsgrund. Und als solche Übertragungsgründe erwähnt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Hierunter fallen beispielsweise eine betriebliche Urlaubssperre wegen Hochsaison, wie beim Einzelhandel oder eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers am Ende des Kalenderjahres. Und nur im Falle eines Übertragungsgrundes geht der Resturlaub eben in das nächste Jahr über. Wichtig dabei: Der Urlaub aus diesem Jahr muss dann im Folgejahr bis zum 31. März nicht nur beantragt, sondern auch vollständig genommen sein. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Was du urlaubstechnisch heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf nächstes Jahr.

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