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Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer

4.039 Aufrufe | vor 8 Jahren

Arbeitsrecht Irrtümer #35 - Widerspruch zum Betriebsübergang - alles bleibt wie gehabt

Wissen Sie, was vielleicht der gefährlichste Fehler aus Arbeitnehmersicht beim Betriebsübergang ist?

Zu meinen, man müsste nur sein Widerspruchsrecht ausüben und zack:

Alles bleibt beim Alten.

Denn richtig ist darin im Wesentlichen nur eins, nämlich dass das Arbeitsverhältnis im Falle eines Widerspruchs durch den Arbeitnehmer nicht auf den neuen Inhaber übergeht. Demzufolge bleibt der Arbeitnehmer also auch bei seinem alten Arbeitgeber angestellt.

Aber:

Der alte Arbeitgeber wird nach dem Übergang des Betriebs an den Erwerber in aller Regel was nicht mehr haben?

Genau, eine Möglichkeit den Arbeitnehmer sinnvoll zu beschäftigen.

Der Betrieb ist ja jetzt weg. In der Regel führt dies dann dazu, dass der alte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet und das verstößt auch nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB, wonach eine arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsübergangs unwirksam ist.

Denn die Kündigung des alten Arbeitgebers erfolgt hier gerade nicht wegen des Betriebsübergangs, sondern wegen der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit beim alten Arbeitgeber.

Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:

Das ist wie bei jemandem, der keine Kritik verträgt. Widerspruch kann zur Kündigung führen.

Arbeitsrecht: Fatale Irrtümer

Arbeitsrecht Irrtümer #35 - Widerspruch zum Betriebsübergang - alles bleibt wie gehabt

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