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BetrVG Irrtümer #19 - Rechtsanwalt / Sachverständigen hinzuziehen - gar kein Problem!

Rechtsanwalt, Sachverständiger, egal, die kauf ich mir! Vielleicht denkt mancher Betriebsrat in der Tat so. Einfach einen Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen, dem Arbeitgeber mitgeteilt und zack: Sachverständiger oder Rechtsanwalt sind jetzt da. Geht das wirklich so einfach? Nein, nicht wirklich. Vielmehr muss man, wie so oft im Leben, also im Rechtsleben, unterscheiden. Benötigt der Betriebsrat den Rechtsanwalt für die Durchsetzung seiner Rechte, dann ist die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen, beziehungsweise gerichtlichen Vertretung in der Regel erforderlich. In dem Fall braucht es tatsächlich nur einen entsprechenden Beschluss. Und der Arbeitgeber hat dann die Kosten gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu tragen. Gleiches gilt übrigens, wenn es um Einigungsstellenverfahren geht, auch hier ist nur ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Soll Sie der Rechtsanwalt aber lediglich beraten, also Ihnen als Betriebsrat fehlendes Fachwissen vermitteln, dann gilt § 80 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit der Gesetzestext, aber hier nochmal zusammengefasst. Wichtig ist also: Insofern reicht ein Beschluss hier also gerade nicht aus. Die nähere Vereinbarung, die muss übrigens die Person des Sachverständigen, das Thema, die Zeit und die voraussichtlichen Kosten festlegen. Wichtig vor allem aber und daher nochmals: Wollen Sie als Betriebsrat in dieser Situation nicht auf den Kosten sitzen bleiben, dann müssen Sie die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eben vor der Beratung durch den Sachverständigen schließen. Und wenn der Arbeitgeber sich dabei ziert, dann müssen Sie als Betriebsrat den Anspruch auf Hinzuziehung des Sachverständigen notfalls bei Gericht durchsetzen. Kleiner Hinweis aber: Freilich wird Ihnen der Anwalt, den Sie da beauftragen wollen, gerade wenn es ein Arbeitsrechtler ist, schon den ein oder anderen sachdienlichen Tipp vorab geben. Erstens: Weil er es ja wissen muss. Und Zweitens: Weil er doch auch Interesse daran hat, eine ordnungsgemäße Beauftragung durch Sie hinzubekommen, oder? Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Anwaltsbeauftragung und Sachverständigenbeauftragung verhalten sich zueinander, wie Fußgänger zu Fußballer. Der Fußgänger geht bei Grün, der Fußballer bei Rot

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