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BetrVG Irrtümer #17 - Nur 3 Wochen Schulungsanspruch pro Amtszeit für einen Betriebsrat

Drei, drei, drei bei Issos Keilerei. Das hat man irgendwann vielleicht Mal in der Schule gelernt und so hört man auch heute oft auf die Frage: Wie viele Wochen darf ein Betriebsrat pro Jahr auf ein Betriebsratsseminar fahren? Drei, also drei Mal. Und vielleicht hat sich auch der Gesetzgeber gedacht: "Hey, drei, drei, drei bei Issos Keilerei, das reimt sich und was sich reimt ist gut " Und so weiter und so fort... Das Dumme ist jetzt nur: Von diesem Ausflug des Gesetzgebers in die griechische Geschichte darf man sich nicht beirren lassen. Denn die griechische Geschichte, manche sagen ja das sei alter Tobak. Und der § 37 Abs. 7 BetrVG, von dem ich gerade bis jetzt gesprochen habe, der ist mit Sicherheit alter Tobak. Im Vergleich zu einer anderen Bestimmung. Nämlich § 37 Abs. 6 BetrVG. Der ist nämlich für Sie als Betriebsrat wesentlich wichtiger, wenn es um den Schulungsanspruch des Betriebsrats geht. Die meisten Betriebsratsschulungen werden also nicht auf Grund des § 37 Abs. 7 BetrVG durchgeführt (Stichwort: Alter Tobak), sondern wegen des § 37 Abs. 6 BetrVG. Warum das? Das § 37 Abs. 6 BetrVG so ungleich wichtiger ist, dafür gibt es vor allem zwei Gründe: Zum einen muss der Arbeitgeber bei einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Schulungskosten tragen. Anders als bei einer Schulung nach § 37 Abs. 7. Da trägt der Arbeitgeber die Schulungsgebühr nicht. Und zum anderen: Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht zeitlich begrenzt. Jeder Betriebsrat hat also Anspruch auf so viele Schulungen, wie für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören hierzu in jedem Fall Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Arbeitsrecht. Dazu kommen noch Schulungen zu spezielleren Themen, soweit dies für die Betriebsratsarbeit halt erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist also das richtige Stichwort. Sie entscheidet darüber, ob ein Schulungsanspruch grundsätzlich besteht oder nicht. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Drei, drei, drei ist mir einerlei. Richtig ist nämlich: Erforderlich

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