Einigungsstelle: Wann der Arbeitgeber sie ohne vorherige Verhandlung einberufen darf
ArbG Weiden, Az. 3 BV 13/25, vom 20.01.2026
Der Fall
In einem Industriebetrieb mit 88 Beschäftigten plante der Arbeitgeber eine Restrukturierung mit Personalabbau. Der Betriebsrat forderte, einen IG-Metall-Vertreter als Verhandlungsführer zuzulassen. Der Arbeitgeber lehnte das ab, erklärte die Verhandlungen für gescheitert und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat mit dem Argument, echte Verhandlungen mit ernsthaftem Einigungswillen hätten noch gar nicht stattgefunden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Weiden bestätigte das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitgebers. Entscheidend ist die subjektive Einschätzung der Partei, die die Einigungsstelle anruft. Sie muss die Einigung als aussichtslos betrachten. Das Gericht sah diese Einschätzung hier als berechtigt an: Die Forderung nach Gewerkschaftsbeteiligung war bei dieser Betriebsgröße rechtlich unzulässig. Der Arbeitgeber durfte die Einigung also als gescheitert betrachten.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Stellen Sie als Betriebsrat nur Forderungen, die rechtlich auf sicherem Boden stehen. Fordern Sie zum Beispiel eine Gewerkschaftsbeteiligung, auf die Sie bei Ihrer Betriebsgröße keinen Anspruch haben, kann der Arbeitgeber die Verhandlungen für gescheitert erklären. Und dann hat er das Recht, direkt die Einigungsstelle einzuberufen. Rechtlich fundierte Verhandlungspositionen schützen Sie davor. Sie sichern sich so das Recht, tatsächlich verhandeln zu können, bevor eine Einigungsstelle entscheidet.