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Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Europäischer Betriebsrat

Gesamtbetriebsrat hat kein Recht auf dauerhaften Zugriff auf Zeiterfassungsdaten

LAG Köln, Az. 9 TaBV 22/25, vom 08.01.2026

Der Fall

Zwei Versicherungsvereine betrieben gemeinsam eine Zentrale in Köln und 19 Regionaldirektionen. 2018 schlossen sie mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Personalmanagementsystem LOGA. Diese räumte den örtlichen Betriebsräten elektronische Lesezugriffsrechte auf Zeiterfassungsdaten ein. Im Januar 2024 trug ein Betriebsratsmitglied alle Krankheitstage der Beschäftigten in eine Excel-Liste ein und speicherte diese unverschlüsselt auf einem betriebsinternen Laufwerk. Daraufhin entzog der Arbeitgeber auf Verlangen der Datenschutzbeauftragten sämtliche elektronischen Zugriffsrechte mit sofortiger Wirkung. Der Gesamtbetriebsrat forderte die Wiederherstellung der Lesezugriffe und berief sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Köln wies den Antrag ab. Das Gericht stellte fest, dass der Gesamtbetriebsrat für die Einräumung von Lesezugriffsrechten gar nicht zuständig war. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG darf der Gesamtbetriebsrat nur Angelegenheiten regeln, die das Gesamtunternehmen betreffen und nicht durch örtliche Betriebsräte geregelt werden können.

Die Einführung des Zeiterfassungssystems unterliegt zwar der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten ist davon jedoch nicht umfasst. Zusätzlich verstößt der permanente Zugriff auf sensible Daten wie Krankheitstage gegen das Datenschutzrecht. Ein anlassloser Dauerzugriff geht außerdem über die Überwachungsaufgaben aus § 80 Abs. 1 BetrVG hinaus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Ein permanenter elektronischer Zugriff auf Zeiterfassungsdaten ist nicht automatisch durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung abgesichert. Prüfen Sie genau, ob der Gesamtbetriebsrat für solche Regelungen überhaupt zuständig ist. Achten Sie besonders auf den Umgang mit sensiblen Daten. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Einhaltung des Datenschutzes zu kontrollieren und Zugriffsrechte zu entziehen, wenn Verstöße vorliegen.

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