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Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (WinterbeschV)

WinterbeschV - § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.