Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

TzBfG - § 20 Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.