SchwarzArbG 2004 - § 15 Allgemeine Datenverarbeitung
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
- 1.
- mindestens
- a)
- vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
- b)
- vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
- 2.
- sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.