RVO - § 353
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
- 1.
- wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2.
- in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3.
- unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.