MontanMitbestG - § 4
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
- a)
- vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
- b)
- vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
- c)
- einem weiteren Mitglied.
- a)
- Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
- b)
- im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
- c)
- in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
- d)
- an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.