KfzHV - § 8 Fahrerlaubnis
(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3)
- 1.
- bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
- 2.
- bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
- 3.
- bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel