Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Hochschulrahmengesetz (HRG)

HRG - § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.