GG - Art 104b
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
- 1.
- zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
- 2.
- zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
- 3.
- zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.