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Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AufAG)

AufAG - § 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.