ASiG - § 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 3.
- entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.