ArbSchG - § 23 Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
- 1.
- die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
- 3.
- seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
- 4.
- den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
- 1.
- eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 3.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 4.
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- 5.
- Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- 6.
- Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,
- 7.
- Verstöße gegen die Steuergesetze,