ArbGG - § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
- 1.
- wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
- 2.
- wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
- 3.
- wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
- 4.
- wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
- 5.
- wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.