AEntG 2009 - § 18 Meldepflicht
(1) Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 6.
- Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen,
- 7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.
- 1.
- Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- 3.
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin,
- 4.
- Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- 5.
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland,
- 6.
- amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- 7.
- ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3.
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 4.
- Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6.
- Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen,
- 7.
- Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
- 1.
- in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.