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Mail Verkehr

M
Mandy123
Jun 2025 bearbeitet

Hallo Zusammen,

dürfen Mails von Kollegen*innen weitergeleitet werden an den BR um dazulegen das schlecht geredet wird über bestimmte Personen oder Bereiche? Z.b wenn auch die Geschäftsführung in CC gesetzt ist.

VG

380020

Community-Antworten (20)

L2
Lehi 26

17.06.2025 um 08:23 Uhr

Da wäre ich vorsichtig. Zuerst ist zu klären, wer die Mails schreibt, die dann an den BR sollen. Warum soll auch gleich der AG ins CC? Der Betriebsrat nimmt eine Beschwerde von Mitarbeitern auf, lässt sich unterschreiben, dass die Beschwerde geklärt werden soll. In der nächsten Sitzung wird beschlossen, ob die Beschwerde berechtigt ist und angenommen wird. Erst dann würde ich mit betroffenen Kollegen darüber reden und dann den AG zur Beseitigung der Beschwerde ins Boot holen.

Gerade in der heutigen Zeit, bei der großen Unzufriedenheit der AN, ist es wichtig zu schauen, was hat es mit dem dienstlichen Kontext zu tun und wer ist alles betroffen. Natürlich soll man als BR für ein gutes Betriebsklima sorgen, aber man sollte auch aufpassen, dass es nicht nach hinten losgeht und die Fronten noch mehr verhärten.

Wenn die Beschwerden nur als Mails im Unternehmen unterwegs sind, würde ich mir auch diese von den Verfassern als offene Beschwerde unterschreiben lassen.

Das sagt KI... "Der Betriebsrat kann in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, ein Initiativrecht zur Abstellung von Missständen nutzen, wie z.B. der Einführung eines Verhaltenskodex. Der Betriebsrat sollte bei seiner Arbeit darauf achten, die Rechte aller Beschäftigten zu wahren und niemanden ungerechtfertigt zu benachteiligen."

OH
Olav HB

17.06.2025 um 10:17 Uhr

Für eine Beschwerde beim BR kann es sinnvoll sein bestimmte Mails weiter zu leiten, damit man seine Beschwerde begründet. Voraussetzung ist natürlich, dass man selbst Empfänger oder Absender der Mail ist. Wenn X am Rechner von Y geht und dessen Mails mit Z an den BR weiterleitet ist das rechtlich ein erhebliches Problem.

Mails parallel an BR und GL schicken um auf (vermeintliche) Missstände hinzweisen ist (vorsichtig gesagt) kontraproduktiv und führt in der Regel dazu, dass man mehr Ärger bekommt als man löst. Als BR wäre ich mehr als zögerlich mich dann im Gespräch mit dem GL auf diese Mails zu beziehen, vor Allem, wenn man den Kontext einer Korrespondenz nicht kennt.

Als Weiterleitenden dieser Mails muss man auch aufpassen, dass man sich nicht wegen ein zerstörtes Vertrauensverhältnis eine Kündigung einhandelt (u.U sogar fristlos!).

Wenn man selbst das Thema in den Mails ist, würde ich erst im Gespräch mit dem BR erörtern, was nun der nächste Schritt sein wird. Eine offizielle Beschwerde kann eine Lösung sein, kann aber auch zu eine Verschärfung der Probleme führen. Selbst wenn die Beschwerde nach Auffassung des BR berechtigt ist und der AG am Ende verpflichtet wird Abhilfe zu schaffen, kann das insgesamt zu eine Verschlechterung der Situation führen.

Und am Ende noch einen Ratschlag von einem alten Mann: Es gab, gibt und wird immer wieder Menschen geben, die sich selbst profilieren indem sie schlecht über anderen reden. Warum? Weil sie meinen dann selbst besser darzustehen, weil sie Angst haben, der Andere könnte beliebter sein oder warum auch immer. Solche Menschen gibt es, aber meine Erfahrung ist, dass sie sich selbst in der Regel früher oder spätrer selbst ins Abseits fahren und wenn es darauf ankommt, sie ziemlich alleine stehen.

M
Muschelschubser

17.06.2025 um 10:38 Uhr

Auf welcher Basis beschließt der BR eigentlich über die Rechtmäßigkeit der Beschwerde? Reicht z.B. ein Anfangsverdacht über das Verhalten einer Person, oder muss der BR mehr unternehmen, um sich ein umfassendes Bild zu machen?

Von dieser Antwort würde ja auch abhängen, inwiefern derartige Mails überhaupt was beim BR zu suchen haben.

Wir hatten mal so einen Streit mit dem AG, der meinte wir können uns doch nicht einfach so "auf die Seite des Beschwerdeführers" begeben. Hier ging es um Ungleichbehandlungen durch einen Vorgesetzten. Auch hier sind dem BR diverse Mails zugespielt worden, um die Beschwerde zu begründen. Da stellte sich die Frage, inwiefern das für uns noch eine Relevanz hat, da wir der Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Schilderungen schon zugestimmt hatten. Denn Abhilfe hat in dem Moment der AG zu schaffen, der es in unserem Fall aber nicht eingesehen hat und im Hinblick auf die Führungskraft leider nicht ganz neutral war.

Wir haben da sachlich nie eine Lösung reinbekommen, weil die Leitung zwischenzeitlich eh gewechselt hatte (aus anderen Gründen --> Abgang).

S
seehas

17.06.2025 um 10:40 Uhr

Wenn der Schreiber einer Mail in der er andere schlechtredet im CC an die Geschäftsführung schickt, dann möchte er den Inhalt seiner Mail auch öffentlich machen. In diesem Fall hätte ich kein Problem damit die Mail an den BR weiterzuleiten. Der BR soll ja die gleichen Möglichkeiten haben sich zu informieren wie die GF.

G
GabrielBischoff

17.06.2025 um 11:38 Uhr

Auf welcher Basis beschließt der BR eigentlich über die Rechtmäßigkeit der Beschwerde?

Wie alles, auf der Basis von Handheben. Klar kann man vorher die Lage klären, wie die Mitglieder abstimmen, bleibt aber bei ihnen.

C
Catweazle

17.06.2025 um 17:57 Uhr

Sobald eine E-Mail-Adresse einen Bezug zu einer realen Person herstellen könnte, greift der Datenschutz. Und das bedeutet: Eine Weiterleitung solcher E-Mails ist nicht ohne weiteres erlaubt.

C
celestro

17.06.2025 um 18:23 Uhr

Hast Du einmal eine Quelle für diese Aussage?

M
Muschelschubser

17.06.2025 um 18:44 Uhr

"Sobald eine E-Mail-Adresse einen Bezug zu einer realen Person herstellen könnte, greift der Datenschutz. Und das bedeutet: Eine Weiterleitung solcher E-Mails ist nicht ohne weiteres erlaubt."

Die Weiterleitung nach extern, insbesondere an private e-Mail-Adressen, ist hier unstrittig.

Aber jetzt wird's interessant.

Wie sieht es denn mit betriebsinternen Mails aus, insbesondere wenn ein Spannungsfeld zum HinSchG oder dem Beschwerderecht nach §84 oder §85 BetrVG besteht?

Und wie soll man das für den BR, ein einzelnes BRM oder den Absender einer Mail greifbar machen, wenn für Datenpannen i.S. der DSGVO das Unternehmen haftet?

OH
Olav HB

18.06.2025 um 10:04 Uhr

Neben "Zustimung" zur Verarbeitung von personenbezogene Daten (der absolut wackeligsten Begründung die Daten zu verarbeiten!) gibt es auch ein viel solideren Grund dies zu tun. Und zwar ein dringendes Interesse das, unter Abwägung der verschiedene Faktoren, die Verarbeitung notwendig macht. In diesem Fall könnte man argumentieren, dass zumindest die Weiterleitung an den BR dazu dient, eine Beschwerde zu belegen. Ohne ein konkreten Beweis des (vermeintlichen) Sachverhalts kann ja viel behauptet werden. Es gibt sogar Argumente die dafür sprechen, dass auch die Weiterleitung an den GL damit abgedeckt ist, jedenfalls wenn man davon ausgeht nicht jemanden anschwärzen zu wollen, sondern ein Missstand zu melden.

C
Catweazle

18.06.2025 um 11:49 Uhr

Greift der Datenschutz auch bei der Weiterleitung von E-Mails? Ja. Es muss hier sichergestellt werden, dass der originale Absender damit einverstanden ist, dass seine Mail an einen anderen Adressaten weitergeleitet wird. Quelle: bussgeldkatalog.org

K
Kehler

18.06.2025 um 12:00 Uhr

Habt ihr bei euch keinen Datenschutzbeauftragten?

D
DummerHund

18.06.2025 um 21:11 Uhr

Vielleicht sollte Mandy123 erst mal weiter aufklären. Ich verstehe den Eingangsthread so: MA A schreibt MA B eine eMail und äußert sich negativ über andere MA und Bereiche im Betrieb. MA A teilt MA B also persönlich ihre eigene Meinung oder empfinden mit. MA B leitet die Mail 1:1 an den BR und AG weiter...........eine persönliche Mail die an sie gerichtet war. Und das geht meiner Meinung nach gar nicht. Das ist ein Verstoß gegen Artikel 10 GG. Und jetzt kopiere ich mal: Welche Strafe droht bei Verletzung des Post- & Briefgeheimnisses? Nach § 202 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Bei elektronischen Daten (WhatsApp, Chats etc.) können hingegen andere Straftatbestände in Betracht kommen. Einen Überblick zu den Strafen – auch bei Verstößen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis:

Hätte sie mit ihren eigenen Worten (und hier bin ich auch der Meinung ohne Namensnennung des Verfassers) den BR und den AG den Sachverhalt dar gelegt wäre das eine ganz andere Geschichichte.

H
Halbprofi

19.06.2025 um 10:39 Uhr

"Bist Du jetzt völlig durchgeknallt?!"

Flieg nicht zu hoch, mein kleiner Freund...

C
celestro

19.06.2025 um 13:11 Uhr

@Troll

Wo in dem Urteil steht denn das von Dir behauptete?

M
Muschelschubser

19.06.2025 um 13:45 Uhr

Das Urteil betrifft aber in erster Linie die Dimension der allgemeinen Persönlichkeitsrechte (BGB, Art. 2 (1) GG). Das ist leider nicht die vollumfängliche Wahrheit.

Auf der Ebene DSGVO oder BDSG kann es trotzdem durchaus einen Verstoß darstellen.

Es ist zum Beispiel ein Unterschied, ob wir tatsächlich über eine "Veröffentlichung" (Begriff aus dem genannten Urteil) sprechen, oder ob eine Mail zu Nachweiszwecken an ausgewählte Personen weitergeleitet wird (z.B. wg. §§84-85 BetrVG oder HinSchG).

Und ab welchem Empfängerkreis (quantitativ, aber auch zu welchem Zweck) die Weiterleitung überhaupt als Verstoß zu werten ist, ist oft ebenfalls nicht vergleichbar und dürfte somit eine Einzelfallentscheidung sein.

Ich bin zwar auch der Meinung, dass z.B. im Falle einer Beschwerde die Weiterleitung zu Nachweiszwecken i.O. ist - das genannte Urteil hat damit aber rein gar nichts zu tun.

C
celestro

19.06.2025 um 13:57 Uhr

"Klugscheißer celestro/celistro wieder ..."

1.) habe ich mit "celistro" nichts zu tun ... das ist nur ein Troll.

2.) wie genau soll eine Frage ein "klugscheißen" darstellen?

C
celestro

19.06.2025 um 14:03 Uhr

Selbstredend gehe ich auf den Sachverhalt ein ... nämlich darauf, das Du mich Klugscheißer genannt hast. Aber Du kapierst ja Dein Gerede offensichtlich nicht einmal selbst.

C
celestro

19.06.2025 um 14:10 Uhr

erm ... ja? Ich habe Dir eine Frage gestellt. Wo genau liegt jetzt Dein "Problem"?

D
DummerHund

19.06.2025 um 21:54 Uhr

Schön wenn man abends merkt das man morgens, mit dem nicht reagieren richtig gehandelt hat. Das benannte Urteil ist im vorliegendem Fall zwar nicht Ansatzweise anwendbar, aber selbst wenn man es Satz für Satz nicht nur liest sondern sich auch bemüht es zu verstehen enthält es Punkte die mein geschriebenes unterstützen. Von Veröffentlichung ist im vorliegendem Fall nicht Ansatzweise die Rede, auch nicht von einer Beschwerde. Hier hat lediglich Person A Person B ihre persönliche Meinung über dritte Personen und Bereiche kund getan. Person B hat diese Mail 1-1 weiter geleitet. Und hier sollte man schauen Post und Briefgeheimnis bei Mails. Der Inhalt der Mail ist da erst einmal unrelevant.

C
celestro

19.06.2025 um 22:46 Uhr

@Troll

Was für ein Fehler soll es sein, eine Frage zu stellen? Bist Du dumm?

"Das benannte Urteil ist im vorliegendem Fall zwar nicht Ansatzweise anwendbar,"

hinzu kommt, dass das Ding vom OLG einkassiert wurde. Aus dem "durfte nicht veröffentlicht werden" wurde ein "muss man sich genau angucken und hier war es o.k. (das zu tun)".

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