Erstellt am 06.07.2017 um 15:23 Uhr von Pjöööng
"Eine Nichtzustimmung müßte beschlossen werden."
Das wirst Du mir doch sicherlich mit einem entsprechenden Verweis auf Fitting oder Däubler belegen können...
Erstellt am 06.07.2017 um 16:00 Uhr von outofmemory
Damit der Vorsitzende zu der Maßnahme sich nach extern äußern kann, ist ein Beschluss notwendig! Siehe:
"§ 26 Vorsitzender
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
..."
Da kein Beschluss gefasst wurde, ist für den Vorsitzenden schweigen angesagt. Somit stimmt der BR indirekt zu, wie es im ursprünglichen Beitrag schon geschrieben wurde.
Erstellt am 06.07.2017 um 16:36 Uhr von Pjöööng
So wie ich die Frage lese (sie ist zugegebenermaßen nicht sonderlich klar formuliert), hat es eine Beschlussfassung gegeben.
Ich finde die Arbeitsweise
- Der BR stimmt über einen Antrag ab
- Der Antrag bekommt keine Mehrheit
- Der BRV hat nun darüber zu schweigen
- Schwupp... Nach einer Woche ist die Zustimmung (beim 99er) da
sehr originell.
Erstellt am 06.07.2017 um 16:39 Uhr von outofmemory
@ Pjöööng
Welche Arbeitsweise wäre denn deiner Meinung nach und fundiert besser?
Erstellt am 06.07.2017 um 16:41 Uhr von Pjöööng
Hatte ich doch bereits geschrieben:
Der BRV teilt dem Arbeitgeber das Resultat der Beschlussfassung mit,
Erstellt am 06.07.2017 um 16:44 Uhr von outofmemory
Aber es gibt ja keine Beschlussfassung für extern, da diese keine Mehrheit hat, sondern nur gleiche Anzahl der "Nichzustimmer".
Erstellt am 06.07.2017 um 16:57 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 06.07.2017 um 17:07 Uhr von celestro
auch wenn ich schon einmal geschrieben habe, was damals unser Fachanwalt für Arbeitsrecht im Seminar erzählt hat (nachdem wir ihm sagten, wir hätten einer Einstellung nicht zugestimmt: Beschlussfassung war "stimmen wir der Einstellung zu ? 3 Ja, 3 Nein, 2 Enthaltungen", also hat unser BRV mitgeteilt, das wir nicht zugestimmt hätten):
Ihr habt keinen wirksamen Beschluss gefasst. Nachdem der Beschluss "wir stimmen zu" keine Mehrheit bekommen hat, hätte der BRV eine Beschlussformel zu "wir stimmen nicht zu" machen müssen. Wenn auch das keine Mehrheit findet, Beschluss "ob man schweigt" (Reihenfolge kann man natürlich ändern, bzgl. Schweigen könnte man auch weg lassen, weil es ohne Mehrheit da nachher eh zu kommt).
Sofern das alles zu keiner Mehrheit führt, könnte man die obigen 3 Beschlussfassungen wiederholen. Denn es kann durchaus sein, daß jemand seine Meinung ändert.
Wenn man dann noch immer keine Mehrheit hat, wird Sie wohl auch nicht zustande kommen und der BRV hat nichts, was er dem AG mitteilen kann.
Hinweis: Man könnte natürlich auch Durchgang 3,4,5 dranhängen ... aber davon hielt der Anwalt nichts.
"Der BRV teilt dem Arbeitgeber das Resultat der Beschlussfassung mit,"
wenn man das wörtlich nehmen würde, dann würde man also mitteilen: "stimmen wir der Einstellung zu ? 3 Ja, 3 Nein, 2 Enthaltungen" ? ? ?
Und was soll der AG dann damit anfangen ?
Erstellt am 06.07.2017 um 17:12 Uhr von Pjöööng
´celestro,
tu mir doch bitte den Gefallen das was ich schreibe auch so zu lesen wie ich es schreibe! Ich hatte mitnichten geschrieben, man solle dem Arbeitgeber das Ergebnis der Abstimmung mitteilen.
Erstellt am 06.07.2017 um 17:35 Uhr von UliPK
"Der BRV teilt dem Arbeitgeber das Resultat der Beschlussfassung mit,"
Ok und wie ist das dann richtig zu verstehen?
Erstellt am 06.07.2017 um 18:02 Uhr von celestro
Ich vermute mal, Pjöööng will auf den Unterschied zwischen "wir stimmen nicht zu" und "Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG" raus.
Erstellt am 07.07.2017 um 11:26 Uhr von Pjöööng
Nein, das will ich nicht, da es ja grundsätzlich um Beschlüsse geht und nicht nur um den § 99.
Es ist aber offensichtlich Euer grobmotorischer Umgang mit der deutschen Sprache der es verhindert, dass wir uns gegenseitig verstehen. Ich habe ganz bewusst von der Beschlussfassung und nicht der Abstimmung geschrieben. Die Abstimmung ist nur ein Teilschritt der Beschlussfassung. Und wenn ein Antrag keine Mehrheit findet, dann ist diesem nicht zugestmmt worden. Und dieses ist dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Solange abstimmen zu lassen bis ein genehmes Ergebnis herauskommt, oder einen Antrag der keine Mehrheit gefunden hat einfach liegen zu lassen damit dann doch die Zustimmungsfiktion eintritt hat in meinen Augen nichts mit verantwortungsvoller BR-Arbeit zu tun.
Und in einem Gremium bei dem ein Antrag auf Zustimmung zu einer Einstellung 3 Ja, 3 Nein, 2 Enthaltungen bekommt scheint wirklich der Wurm drin zu sein.
Erstellt am 07.07.2017 um 12:57 Uhr von celestro
"Und wenn ein Antrag keine Mehrheit findet, dann ist diesem nicht zugestmmt worden. Und dieses ist dem Arbeitgeber mitzuteilen."
Das kommt wohl sehr drauf an.
Würde man z.B. abstimmen über "stimmen wir der Einstellung zu" und der bekommt keine Mehrheit, dann über "Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2" keine Mehrheit, würde ich das dem AG sicher nicht sagen.
Und auf das obige Beispiel bezogen ... wenn sich der BR in der Mehrheit nicht darauf einigen kann, der Einstellung zuzustimmen, warum sollte man dann nicht die Zeit verstreichen lassen ? Jedenfalls besser, als dem AG mitzuteilen, daß man kein JA gibt und der anschließend noch ein paar Tage eher die entsprechende Person einstellt.
Und "einen Antrag der keine Mehrheit gefunden hat einfach liegen zu lassen damit dann doch die Zustimmungsfiktion eintritt hat in meinen Augen nichts mit verantwortungsvoller BR-Arbeit zu tun." ist ja völlig falsch. Denn man läßt ihn nicht liegen, DAMIT die Zustimmungsfiktion eintritt. Sondern das ist leider ein Fakt, an dem der BR nichts ändern kann.