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Lohneinbehalt

BM
BR Mensch
Jan 2018 bearbeitet

Der AG behält einen Teil des Lohnes ein wenn ein AN selbst kündigt. Begründung: um zu erwirken das der AN eventuell noch ausstehende Sachen in der Firma abgibt. Das ist doch nicht rechtens? Wo kann man das nachlesen?

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Community-Antworten (11)

G
gironimo

08.06.2017 um 17:17 Uhr

Na, frage lieber den AG, auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft. Das Gehalt ist am Ende des Berechnungszeitraums fällig. Das geht schon aus dem BGB hervor.

Alles andere wäre im Übrigen ein Entgeltgrundsatz, der der Mitbestimmung unterliegen würde (abstrakt betrachtet).

C
celestro

08.06.2017 um 17:21 Uhr

"Alles andere wäre im Übrigen ein Entgeltgrundsatz, der der Mitbestimmung unterliegen würde (abstrakt betrachtet)."

Wie kommst Du denn jetzt wieder auf diese Idee ?

BM
BR Mensch

08.06.2017 um 17:42 Uhr

Danke aber leider bringt uns das nicht viel weiter...

C
celestro

08.06.2017 um 18:10 Uhr

Und warum nicht ?

Zitat: "Das Gehalt ist am Ende des Berechnungszeitraums fällig. Das geht schon aus dem BGB hervor."

Was brauchst Du also noch ?

P
Pjöööng

08.06.2017 um 18:10 Uhr

" leider bringt uns das nicht viel weiter.."

Wenn sich jemand bewusst unrechtmäßig verhält, dann bringt einen eigentlich fast alles "nicht weiter".

Wenn jemand vor meiner Einfahrt parkt, dann bringt es mich auch nicht weiter wenn ich die Polizei dazuhole, oder den Wagen (vorerst auf meine Kosten) abschleppen lasse oder oder oder.

Der Arbeitgeber nimmt sich hier einfach ein Recht raus, welches er nicht hat. Jetzt kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verklagen und hat dann vielleicht nach drei Monaten sein Geld, oder er kann seine Sachen schleunigst abliefern, den ausstehenden Lohn einkassieren und sich seinen Teil über seinen ehemaligen Arbeitgeber denken.

Selbstverständlich könnte man das Ganze auch mal auf einer Betriebsversammlung thematisieren. Aber ob sich dadurch etwas ändert?

S
stehipp

08.06.2017 um 18:12 Uhr

Letztendlich ist nicht alles irgendwo geregelt bzw. untersagt, was unseren Arbeitgebern so den ganzen Tag einfällt. Die sind echt kreativ.

Euer AG wird seiner vertraglichen Pflicht zur Zahlung des Lohns nicht gerecht. Mir ist kein Gesetz bekannt, dass ihn dazu ermächtigt. Er macht es einfach.

Also hat euer Kollege die Möglichkeit gegen seinen AG vorzugehen und die ausbleibenden Gehaltszahlungen einzuklagen. "Lustig" wäre mal eine Mahnung an den eigenen AG zu versenden, und wenn der nicht reagiert seine Konten pfänden zu lassen.

P
Pjöööng

08.06.2017 um 18:32 Uhr

"... eine Mahnung an den eigenen AG zu versenden, und wenn der nicht reagiert seine Konten pfänden zu lassen."

Kontopfändung auf Grund einer Mahnung? Scherzkeks!

R
rsddbr

08.06.2017 um 18:47 Uhr

Ich würde zu o.g. Thema mal folgenden Link anführen. Dort ist das Thema Zurückbehaltungsrecht recht umfangreich beschrieben:

https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zurueckbehaltungsrecht.html#tocitem1

C
Catweazle

08.06.2017 um 18:49 Uhr

Nachlesen kannst du das im Betrvg 87 (1) 4

A
AlterMann

09.06.2017 um 02:25 Uhr

Unser AG hatte in der letzten Zeit immer mal wieder Schwierigkeiten, den Lohn korrekt auszurechenen. Daraufhin haben wir in einer der letzten Betriebsversammlungen mal den § 288 BGB zur Kenntnis gebracht: "(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. ..." Der AG fand es nicht so lustig... Vielleicht wäre das eine Möglichkeit, euren AG allgemein zu mehr Korrektheit zu erziehen. Natürlich stehen auch ausgeschiedenen Mitarbeitern bei Verzug diese 40 € zu.

C
Challenger

09.06.2017 um 03:17 Uhr

Ergänzend zu AlterMann :

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.04.2016, 1 Ca 2772/15 h, teilweise abgeändert.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlichen Tenor hinaus weitere 40.- Euro netto Pauschal-Schadenersatz nach § 288 Abs. 5 BGB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2015) zu zahlen.


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 139,50 EUR seit dem 1. November 2015 und aus 4,50 EUR seit dem 1. Dezember 2015 sowie zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 40,-- EUR zu zahlen.

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